Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2013

§ 9 

Der Wissenschaftliche Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Beratung des Zentralinstituts für Kunstgeschichte bei der langfristigen Forschungs- und Entwicklungsplanung sowie der nationalen und internationalen Kooperation
b)
Regelmäßige Begutachtung der Arbeitseinheiten des Zentralinstituts für Kunstgeschichte im Dialog mit der Leitung und den wissenschaftlichen Mitarbeitern
c)
Berichterstattung über die Bewertung nach Buchst. b an das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
d)
Unterstützung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst bei der Auswahl des Direktors/der Direktorin des Zentralinstituts
e)
Stellungnahme zum Jahresbericht
f)
Stellungnahme zu Programm und Haushaltsplanung
g)
Anregung für Änderungen der Ordnung des Zentralinstituts für Kunstgeschichte.