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Text gilt ab: 01.01.2013

§ 4 

(1) 1Mehrere Länder der Bundesrepublik vergeben Stipendien an das Zentralinstitut für Kunstgeschichte. 2Die Stipendien werden vom Zentralinstitut für Kunstgeschichte unter Angabe der vom jeweiligen, das Stipendium gewährenden Land der Bundesrepublik (Land) festgelegten Kriterien öffentlich ausgeschrieben. 3Auf Grundlage der eingegangenen Bewerbungen unterbreitet der Direktor/die Direktorin des Zentralinstituts für Kunstgeschichte im Einvernehmen mit dem jeweiligen Vertrauensdozenten/der jeweiligen Vertrauensdozentin dem zuständigen Ministerium des Landes einen entsprechenden Vorschlag. 4Für die Stipendienbewerbung sind je nach Maßgabe des Landes der Nachweis über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Kunstgeschichte, die Vorlage der Dissertation oder Magister-, Masterarbeit bzw. in begründeten Ausnahmefällen Bachelorarbeit und eines Arbeitsplans erforderlich. 5Die Stipendien werden in der Regel auf ein Jahr verliehen. 6Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr durch das Land ist in begründeten Fällen möglich.
(2) 1Die Stipendiaten gehen ihrer wissenschaftlichen Arbeit unter Aufsicht des Instituts nach. 2Es wird erwartet, dass sie an den Veranstaltungen des Zentralinstituts für Kunstgeschichte teilnehmen. 3Sie können an den wissenschaftlichen Vorhaben des Zentralinstituts für Kunstgeschichte in Kooperation mit anderen Partnerinstitutionen beteiligt werden.