Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2013

§ 2 

1Das Zentralinstitut für Kunstgeschichte unterhält eine Fachbibliothek und hat den Auftrag, die kunsthistorische Literatur möglichst umfassend zu sammeln, wobei die Forschungs- und Sammlungsschwerpunkte des Zentralinstituts für Kunstgeschichte besonders berücksichtigt werden. 2Die Bibliothek ist auf Grundlage einer Benutzungsordnung zugänglich, die vom Institutsdirektor mit Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst erlassen wird.