Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2012

3.  Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gelten für optische, akustische, audiovisuelle und „multimediale“ Medien. Sie gelten ferner für Medien, die Inhalte von audiovisuellen Medien und Computerprogrammen interaktiv verknüpfen und die in digitaler Form auf materiellem Träger oder über Vernetzung (z.B. Internet) verfügbar sind und mit Computersystemen betrieben werden. Hierzu zählen auch passwortgeschützte Lernplattformen.
Bei den aufgezählten Medien und Werkzeugen handelt es sich um Lehrmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 BaySchFG. Sie unterliegen keiner schulaufsichtlichen Prüfung und bedürfen nicht – wie Lernmittel – der staatlichen Zulassung für den Gebrauch in der betreffenden Schulart und Jahrgangsstufe sowie im betreffenden Unterrichtsfach.