Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2012

I.  Allgemeines

1. 

1Lehrkräfte als Beamte im Schuldienst unterliegen der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F) in der jeweils geltenden Fassung. 2Der in § 2 Abs. 1 AzV festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte mit Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die zur Erfüllung der Dienstpflichten außerhalb des Unterrichts erforderliche Zeit.

2. 

1Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn Lehrkräfte aus zwingenden dienstlichen Verhältnissen über die regelmäßige wöchentliche Unterrichtspflichtzeit hinaus Unterricht erteilen. 2Eine Ausgleichspflicht der geleisteten Mehrarbeit besteht dann, wenn mehr als drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat über die individuelle Pflichtstundenzahl hinaus im Rahmen der Lehrbefähigung an der eigenen oder an einer anderen Schule der gleichen Schulart oder im Rahmen des Hausunterrichts Unterricht erteilt wird; dabei gelten die beruflichen Schulen als eine Schulart. 3Bei Lehrkräften, deren Unterrichtspflichtzeit ermäßigt wurde oder die Anrechnungsstunden erhalten, liegt ausgleichspflichtige Mehrarbeit vor, wenn die herabgesetzte Unterrichtszeit (individuelle Pflichtstundenzahl) um mehr als drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat überschritten wird. 4Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Grenze von drei Unterrichtsstunden entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit herabzusetzen. 5Ausgleichspflichtige Mehrarbeit liegt nicht vor bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 87 Abs. 3 und 4 oder nach Art. 88 Abs. 4 BayBG sowie dann, wenn eine Lehrkraft innerhalb eines abgrenzbaren Zeitraumes planmäßig über die Pflichtstundenzahl hinaus Unterricht erteilt, dies aber zu einem anderen Zeitraum planmäßig ausgeglichen wird, so z.B. bei Block- oder Turnusunterricht, bei Sonderregelungen zur Arbeitszeit im Bereich der beruflichen Schulen.