Inhalt

TierZR
Text gilt ab: 01.12.2012

12.   Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

12.1   Zuständigkeit

Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen § 26 TierZG und Art. 16 BayTierZG ist die LfL zuständig (§ 9 Abs. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht – ZuVOWiG) vom 21. Oktober 1997 (GVBl S. 727, BayRS 454-1-I) in Verbindung mit §§ 35, 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 602).
Innerhalb der LfL ist die Abteilung für Förderwesen und Fachrecht, Sachgebiet 5, für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig.

12.2   Weiterleitung an die LfL

Andere Behörden (z.B. Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) und Institute der LfL (insbesondere Institut für Tierzucht) melden Ordnungswidrigkeiten der LfL, Abteilung Förderwesen und Fachrecht.
Erhalten andere Behörden oder Institute im Rahmen ihrer Zuständigkeit Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit begründen, nehmen diese Ermittlungen auf. Inhalt und Umfang der Ermittlungen ergeben sich aus dem von der LfL erstellten Formblatt („Meldung einer Ordnungswidrigkeit“), das für die Anzeige der Ordnungswidrigkeit zu verwenden ist.
Wird bei Behörden oder Instituten eine Ordnungswidrigkeit angezeigt, erstellen diese ein Protokoll, das vom Anzeigenden unterschrieben werden soll. Erfolgt eine Anzeige unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Telefon, E-Mail), so ist dies in einem Aktenvermerk festzuhalten. Anschließend sind Ermittlungen aufzunehmen.
Ist ein Verstoß gegen tierzuchtrechtliche Bestimmungen nach Überzeugung der Behörde oder des Instituts als geringfügig anzusehen, hält es dies in einem Aktenvermerk fest. Eine Weiterleitung ist dann nicht erforderlich. Bei der Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob durch den Verstoß ein Schaden für die Allgemeinheit oder einen Dritten entstanden ist oder noch entstehen könnte. In Zweifelsfällen ist die Anzeige unter Darlegung der Zweifel weiterzuleiten.