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TierZR
Text gilt ab: 01.12.2012

8.   Herkunftsvergleiche bei Wirtschaftsgeflügel

Herkunftsvergleiche bei Wirtschaftsgeflügel werden von der LfL gemäß Art. 12 BayTierZG durchgeführt. Diese vereinbart mit den Beschickern die Modalitäten der Beschickung und der Veröffentlichung der Ergebnisse.

8.1   Herkunftsvergleiche für Legehennen

Herkunftsvergleiche für Legehennen erfolgen in Anlehnung an die „Richtlinie für die Durchführung von Hühnerleistungsprüfungen in der Bundesrepublik Deutschland“.

8.2   Herkunftsvergleiche für Masthühner und Puten

Herkunftsvergleiche für Masthühner und Mastputen sind in mindestens fünf Wiederholungen à 200 (Masthühner) bzw. à 50 (Puten) Tiere je Herkunft durchzuführen. Dabei ist bei Masthühnern ein Geschlechterverhältnis von 1:1 je Wiederholung anzustreben. Putenherkünfte sollten nach Geschlechtern getrennt geprüft werden.
Die Ausschlachtung ist anhand einer repräsentativen Stichprobe zu überprüfen.