Inhalt

TierZR
Text gilt ab: 01.12.2012

2.   Züchtervereinigungen

2.1   Züchterische Leitung von Züchtervereinigungen

Das Staatsministerium bestellt für die bayerischen Zuchtorganisationen Bedienstete der Landwirtschaftsverwaltung als Zuchtleiter. Diese üben die Aufgaben der Zuchtleitung als Dienstaufgaben im Hauptamt aus.
Die Einrichtung der staatlichen Zuchtleitung beruht auf:
§ 1 der Verordnung über Zuchtorganisationen (fachliche Qualifikation),
§ 22 Abs. 1 TierZG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 15 BayTierZG (züchterische Überwachung),
Art. 9 BayAgrarWiG (staatlicher Beratungsauftrag).

2.2   Aufgaben der staatlichen Zuchtleitung

Die Tätigkeit ist grundsätzlich auf das Gebiet des Freistaates Bayern beschränkt. Sie umfasst:
Beratung der Mitgliedsbetriebe in Bayern,
Sicherung der Abstammung und der Identität der Nachzucht,
Überwachung der Zuchtbuchführung,
Planung der von den Verbandsgremien in Übereinstimmung mit den Interessen der Landestierzucht zu beschließenden Zuchtstrategien,
dazu zählen:
Erarbeitung von Vorschlägen zur Zuchtzielsetzung,
Planung und Durchführung von Zuchtprogrammen,
Ausarbeitung der Bedingungen für die Auslese von Zuchttieren im Rahmen der Zuchtprogramme,
Auslese von Zuchttieren für den Einsatz im Rahmen der Zuchtprogramme,
Einreihung und Bewertung von im Zuchtprogramm bedeutsamen Zuchttieren.
Auswertung der Ergebnisse der Zuchtwertschätzung für die Praxis,
Beratung beim Ankauf von Zuchttieren, Mitwirkung bei der Absatzförderung,
fachliche Gestaltung von Tier-, Lehr- und Leistungsschauen und sonstiger züchterischer Veranstaltungen,
Marktbeobachtung,
Unterstützung der Vorsitzenden der Züchtervereinigung bei der Durchführung von Beschlüssen der Verbandsgremien, soweit diese züchterische Angelegenheiten betreffen,
Erstattung des züchterischen Jahresberichtes bei der Mitgliederversammlung,
Auswahl von Zuchttieren für Ausstellungen und sonstige züchterische Veranstaltungen,
Zusammenarbeit mit allen Behörden und Organisationen sowie Einrichtungen, die die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tierbestände fördern.
Die staatliche Zuchtleitung übt die fachliche Leitfunktion gegenüber dem Zuchtverbandspersonal aus. Sie nimmt keine Arbeitgeberfunktion gegenüber dem Verbandspersonal wahr und erledigt keine Verwaltungs- und Geschäftsführertätigkeiten für den Zuchtverband.

2.3   Bereitstellung einer staatlichen Zuchtleitung

Die Bereitstellung einer staatlichen Zuchtleitung hängt insbesondere von folgenden Kriterien ab:
Sitz und Tätigkeitsschwerpunkt in Bayern,
ausreichende Mitgliederzahl,
Art und Umfang der Tätigkeit der Züchtervereinigung,
Größe der Zuchtpopulation (Zahl der Herdbuchtiere).