Inhalt

TierZR
Text gilt ab: 01.12.2012

4.   Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung bei Pferden

Die Durchführung der Leistungsprüfungen erfolgt gemäß der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 2. Februar 2001 (BGBl I S. 189).
Die Zuständigkeiten ergeben sich aus der Anlage zu § 1 BayTierZV.

4.1   Eigenleistungsprüfung für Hengste und Stuten auf Station

4.1.1   Durchführung der Eigenleistungsprüfung auf Station

Die beauftragte Stelle erlässt die erforderlichen Prüfungsrichtlinien. Diese müssen vor Beginn der Prüfung vom Beschicker gegen Unterschrift zur Kenntnis genommen werden.
Die Prüfungsrichtlinien müssen mindestens Regelungen zu folgenden Punkten enthalten:
Zulassung der Pferde (Voraussetzungen, Reihenfolge),
notwendige Unterlagen für die Anmeldung,
tierärztliche Kontrolle und Betreuung,
Dauer und Ablauf der Prüfung einschließlich Unterbrechung oder Ausschluss,
Prüfungsanforderungen,
Bewertungskriterien einschließlich Gewichtung und Altersangleichung,
Aufgaben der Prüfungskommission,
Notensystem (Wertnoten),
Berechnung des Prüfungsergebnisses,
vorzeitiges Ausscheiden von Pferden,
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses,
Wiederholung der Prüfung,
Kosten der Prüfung,
Pferdehaftpflichtversicherung.

4.1.2   Zusammensetzung der Prüfungskommission

Die Prüfungskommission für Stationsprüfungen wird gemäß den Prüfungsrichtlinien der beauftragten Stelle berufen.

4.1.3   Festlegung der Termine

Die Termine der Stationsprüfungen werden von den beauftragten Stellen festgelegt.

4.2   Eigenleistungsprüfung im Feld

Die Durchführung erfolgt gemäß Ausschreibung der beauftragten Stellen. Diese erlassen die Prüfungsrichtlinien. Diese Richtlinien müssen vor Beginn der Prüfung vom Beschicker gegen Unterschrift zur Kenntnis genommen werden.

4.3   Bewertung funktionaler Merkmale bei Zuchtpferden

Das Bewertungssystem funktionaler Merkmale muss dem Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse entsprechen.