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Vollzug der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus

AllMBl. 2012 S. 670


7828-L
Vollzug der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 13. September 2012 Az.: Z5-7670-1/125,
geändert durch Bekanntmachung vom 1. September 2014 (AllMBl S. 463)

Inhaltsübersicht

1. Rechtsgrundlagen

2. Zuständigkeiten

2.1 

Landesanstalt für Landwirtschaft

2.2 

Beliehene Kontrollstelle

2.3 

Andere Behörden

3. Beleihung der Kontrollstellen

3.1 

Allgemeine Voraussetzungen

3.2 

Personelle Voraussetzungen

3.3 

Anforderungen an die Leitung

3.4 

Anforderungen an die Kontrollpersonen

3.5 

Verfahren der Beleihung

3.6 

Wegfall der Beleihung

4. Kontrollverfahren und Überwachung der Kontrollstellen

4.1 

Kontrollverfahren durch die Kontrollstellen

4.2 

Überwachung der Kontrollstellen

5. 

5.1 

Unregelmäßigkeiten und Verdachtsfälle

5.2 

Verwaltungsakte

5.3 

Widersprüche gegen Verwaltungsakte

5.4 

Verwaltungsgerichtliche Klagen

6. Mitteilungspflichten

6.1 

Mitteilungen der Kontrollstellen an die Landesanstalt

6.2 

Mitteilungen der Kontrollstellen an andere Behörden

6.3 

Mitteilungen der Landesanstalt an das Staatsministerium oder nachgelagerte Behörden

7. Kosten

7.1 

Kosten der Landesanstalt

7.2 

Kosten der Kontrollstellen

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Rechtsgrundlagen

1.1 

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 2092/91 (EG-Öko-VO – ABl L 189 vom 20. Juli 2007, S. 1),

1.2 

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (DVO-Öko – ABl L 250 vom 18. September 2008, S. 1),

1.3 

Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl I S. 2358),

1.4 

Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung – ÖLGKontrollStZulV) vom 7. Mai 2012 (BGBl I S. 1044),

1.5 

Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl I S. 469, ber. S. 547),

1.6 

Gesetz über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 470, BayRS 7801-1-L),

1.7 

Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfLV) vom 12. November 2002 (GVBl S. 652, BayRS 7801-9-L),

1.8 

Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) vom 21. Oktober 1997 (GVBl S. 727, BayRS 454-1-I),
in der jeweils geltenden Fassung.

2. Zuständigkeiten

2.1 Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

Die Landesanstalt ist gemäß Art. 7 ZuVLFG zuständige Behörde im Sinn des ÖLG sowie zuständige Behörde im Sinn der EG-Öko-VO. Der Landesanstalt obliegt:

2.1.1 

die Durchführung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der EG-Öko-VO gemäß Art. 7 Satz 3 ZuVLFG,

2.1.2 

die Beleihung privater Kontrollstellen für den Freistaat Bayern zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 LfLV, die Überwachung der beliehenen privaten Kontrollstellen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 Buchst. a bis d EG-Öko-VO sowie die Wahrnehmung der Pflichten nach § 4 Abs. 5 Sätze 2 und 3 ÖLG bei Feststellung von Tatsachen, die den Entzug der Zulassung einer privaten Kontrollstelle begründen,

2.1.3 

die Anordnung von Maßnahmen gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 EG-Öko-VO bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung,

2.1.4 

die Entgegennahme der Meldungen der Unternehmen nach Art. 28 Abs. 1 Buchst. a EG-Öko-VO von den beliehenen Kontrollstellen und die Führung der Liste der Unternehmen nach Art. 28 Abs. 5 EG-Öko-VO,

2.1.5 

die Entgegennahme der Verzeichnisse der Unternehmen und der zusammenfassenden Berichte, die von den beliehenen Kontrollstellen nach Art. 27 Abs. 5 Buchst. d EG-Öko-VO zu übermitteln sind,

2.1.6 

die Genehmigung der Erhöhung der Prozentsätze bei Einstellung von nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren in einen Betrieb nach Art. 9 Abs. 4 DVO-Öko,

2.1.7 

die fallweise Genehmigung von Eingriffen an Tieren nach Art. 18 Abs. 1 DVO-Öko,

2.1.8 

der Beschluss der rückwirkenden Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraums nach Art. 36 Abs. 2 DVO-Öko,

2.1.9 

die Genehmigung von Ausnahmen betreffend die Anbindehaltung nach Art. 39 DVO-Öko,

2.1.10 

die Genehmigung der Parallelerzeugung in Forschung und Lehre nach Art. 40 Abs. 2 DVO-Öko,

2.1.11 

die Genehmigung der Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Geflügel in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit nach Art. 42 DVO-Öko,

2.1.12 

die Billigung nach Art. 45 Abs. 5 Buchst. d DVO-Öko sowie der Erlass von allgemeinen Genehmigungen nach Art. 45 Abs. 8 DVO-Öko,

2.1.13 

die Genehmigung in Katastrophenfällen nach Art. 47 DVO-Öko,

2.1.14 

gemäß ÖLG die
Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ÖLG,
Erfüllung der Auskunfts- und Unterrichtungspflichten nach § 9 Abs. 1 ÖLG,
Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 13 ÖLG in Verbindung mit § 9 ZuVOWiG,

2.1.15 

die Erfüllung der Mitteilungspflichten gemäß Anordnung des Staatsministeriums, insbesondere
über Genehmigungen in Katastrophenfällen gemäß Art. 47 DVO-Öko,
die Übermittlung der dem Kontrollverfahren unterstellten Unternehmen, der Überwachungsmaßnahmen und der beliehenen Kontrollstellen (Art. 27 Abs. 14, Art. 35 EG-Öko-VO, Art. 93, 94 DVO-Öko).

2.1.16 

Die Landesanstalt kann auf die beliehenen Kontrollstellen übertragene Aufgaben im Einzelfall auch selbst wahrnehmen.

2.2 Beliehene Kontrollstellen

Mit der Beleihung wird den privaten Kontrollstellen die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 LfLV als beliehene Unternehmen übertragen.

2.3 Andere Behörden

Die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Vollzug der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus, insbesondere gemäß § 2 Abs. 2 ÖLG, bleiben unberührt.
Die Zuständigkeiten der Lebensmittelüberwachungsbehörden nach Art. 21 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG) bleiben unberührt.
Die Zuständigkeiten der Behörde zur Erfüllung von Veterinäraufgaben (Art. 19 GDVG) bleiben unberührt.
Die Zuständigkeiten für die Überwachung von Futtermitteln (Art. 20 GDVG) bleiben unberührt.

3. Beleihung der Kontrollstellen

Jede Kontrollstelle, die durch die BLE zugelassen wurde und in Bayern tätig werden will, bedarf gemäß § 4 LfLV der Beleihung durch die Landesanstalt. Die in den Nrn. 3.1 bis 3.4 genannten Voraussetzungen für die Beleihung müssen auf Dauer gegeben sein.

3.1 Allgemeine Voraussetzungen

3.1.1 

Nachzuweisen ist die von der BLE gemäß § 4 Abs. 1 ÖLG erteilte Zulassung, aus der sich die Erfüllung der Norm EN-45011 ergibt, einschließlich nachträglich erfolgter Änderungen.

3.1.2 

Zu gewährleisten ist die ordnungsgemäße Durchführung der mit der Tätigkeit der Kontrollstelle verbundenen Verwaltungsverfahren. Diese Voraussetzung ist im Regelfall erfüllt, wenn die Kontrollstelle
jedenfalls eine Person in ausreichendem Umfang beschäftigt, die aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung über die erforderlichen Kenntnisse des Verwaltungsverfahrensrechts verfügt und mindestens die Bestätigung über die Teilnahme an einem Lehrgang zum deutschen Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht erbringt, oder
einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Beratung bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren beauftragt hat.

3.1.3 

Zu gewährleisten ist eine unabhängige, unparteiische und objektive Arbeit der Kontrollstelle.

3.1.4 

Der Freistaat Bayern übernimmt keine Haftung für Schäden, die der Kontrollstelle oder deren Erfüllungsgehilfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen.
Bezüglich der Haftung des Freistaats Bayern für Schäden, die beliehene Kontrollstellen Dritten zufügen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 839 BGB, Art. 34 GG).

3.1.5 

Die privaten Kontrollstellen wenden den Maßnahmenkatalog der Anlage 3 zur ÖLGKontrollStZulV bei ihrer Kontrolltätigkeit an.

3.2 Personelle Voraussetzungen

3.2.1 

Jede Kontrollstelle muss mit dem nach § 11 ÖLGKontrollStZulV geforderten Personal ausgestattet sein.

3.2.2 

Über die Qualifikationen und Schulungen der Kontrollpersonen führt die Kontrollstelle Aufzeichnungen, die sie der Landesanstalt auf Verlangen vorlegt.

3.2.3 

Der Landesanstalt ist ein Organigramm vorzulegen, aus dem hervorgeht, welche Personen für die einzelnen Aufgabenbereiche verantwortlich sind.

3.2.4 

Nach der Beleihung darf die Kontrollstelle weitere Kontrollpersonen nur beschäftigen oder bereits beschäftigte Personen in anderen Tätigkeitsbereichen nur einsetzen, wenn sie der Landesanstalt die Zustimmung der BLE zu deren Einsatz vorgelegt hat.

3.3 Anforderungen an die Leitung

Zur Leitung einer Kontrollstelle ist befähigt, wer die Zustimmung zur Kontrollstellenleitung durch die BLE erhalten hat.

3.4 Anforderungen an die Kontrollpersonen

Die Kontrollpersonen müssen die Zustimmung zum Kontrolleinsatz der BLE besitzen und auf Anforderung der Landesanstalt nachweisen. Der Einsatz der Kontrollpersonen in Bayern ist der Landesanstalt vorab mitzuteilen.

3.5 Verfahren der Beleihung

3.5.1 

Die Kontrollstelle wird auf schriftlichen Antrag beliehen. Dazu ist der Formblattsatz der Landesanstalt zu verwenden.

3.5.2 

Die Beleihung der Kontrollstelle erfolgt befristet auf fünf Jahre und kann mit Nebenbestimmungen (Art. 36 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) versehen werden. Die Landesanstalt kann Nebenbestimmungen auch einer späteren Entscheidung vorbehalten und erforderliche Angaben und Unterlagen auch nachträglich verlangen.

3.5.3 

Ein Folgeantrag auf Beleihung muss mindestens zwei Monate vor Ablauf der im Beleihungsbescheid festgesetzten Frist gestellt werden.

3.5.4 

Kontrollstellenleiter, Kontrollpersonen und die zur Zertifizierung der Berichte über Betriebsbesichtigungen eingesetzten Personen sind nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich zu verpflichten.

3.5.5 

Mit der Beleihung werden die unter Nr. 2.2 aufgeführten Aufgaben einer Kontrollstelle zur hoheitlichen Wahrnehmung im eigenen Namen und als eigene Angelegenheit übertragen; die zugelassene Kontrollstelle ist damit ein „beliehenes Unternehmen“. Die Beleihung bezieht sich auf einen oder mehrere Kontrollbereiche (landwirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung, Import, Futtermittelherstellung) gemäß der Zulassung durch die BLE.

3.6 Wegfall der Beleihung

3.6.1 

Die Beleihung erlischt
mit dem Ablauf der im Beleihungsbescheid festgesetzten Frist,
mit dem Wegfall oder der bestandskräftigen Aufhebung der Zulassung durch die BLE.

3.6.2 

Zeigt sich nachträglich, dass eine Voraussetzung der Beleihung gefehlt hat oder entfällt eine solche Voraussetzung später oder wird von der Landesanstalt festgestellt, dass eine Voraussetzung für die Zulassung der Kontrollstelle in Bayern nicht bzw. nicht mehr gegeben ist oder trifft die Landesanstalt Feststellungen nach Art. 27 Abs. 8 EG-Öko-VO, denen die Kontrollstelle nicht rechtzeitig abhilft, wird die Beleihung grundsätzlich aufgehoben. Das gilt insbesondere bei:
mangelhafter Anwendung der Kontrollvorschriften in den im Kontrollverfahren stehenden Unternehmen,
nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der unter Nr. 2.2 genannten Aufgaben,
nicht rechtzeitiger, nicht richtiger oder nicht vollständiger Erfüllung von Mitteilungspflichten nach Nr. 6,
nicht rechtzeitiger Vorlage geforderter Einsatzpläne der Kontrollpersonen,
Nichterfüllung der Pflichten nach Art. 27 Abs. 11 EG-Öko-VO,
Nichtbeachtung der Festlegungen und Vollzugshinweise der Landesanstalt, des Maßnahmenkatalogs der Anlage 3 zur ÖLGKontrollStZulV und der Anweisungen der Landesanstalt.

3.6.3 

Über das Erlöschen oder die Aufhebung der Beleihung informiert die Landesanstalt die BLE und, wenn die Kontrollstelle ihren Sitz nicht in Bayern hat, die für den Sitz der Kontrollstelle zuständige Behörde.

4. Kontrollverfahren und Überwachung der Kontrollstellen

4.1 Kontrollverfahren durch die Kontrollstellen

4.1.1 

Für die Meldung zum Kontrollverfahren haben landwirtschaftliche Betriebe das Meldeformular gemäß Anhang D der Leitlinien der BLE für die Zulassung privater Kontrollstellen zu verwenden. Landwirtschaftliche Betriebe haben zusätzlich die InVeKoS-Betriebsnummer anzugeben. Die Kontrollstellen leiten die vollständigen Meldungen unverzüglich an die Landesanstalt weiter.

4.1.2 

Die Landesanstalt kann Gegenstand und Verfahren der Betriebsprüfung näher regeln.

4.1.3 

Die vorgeschriebenen Stichprobenkontrollen nach Art. 65 Abs. 4 DVO-Öko führt die Kontrollstelle gemäß der ÖLGKontrollStZulV nach dem Zufallsprinzip und risikoorientiert jährlich bei mindestens 20 % der von ihr kontrollierten Betriebseinheiten durch. Bei besonderer Veranlassung ist die Zahl angemessen zu erhöhen. Die Prüfung kann sich auf einen Teilbereich der Betriebseinheit beschränken. Über jede unangekündigte Kontrolle ist ein Bericht zu fertigen.

4.1.4 

Im Rahmen des Art. 65 Abs. 2 DVO-Öko kann die Landesanstalt die Probenahme näher regeln und insbesondere vorschreiben, in welchen Bereichen schwerpunktmäßig Proben zu ziehen sind. Die Probenahme hat nach den für die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung geltenden Vorschriften zu erfolgen. Die Untersuchungsergebnisse sind der Landesanstalt vorzulegen.

4.1.5 

Bei Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben haben die beliehenen Kontrollstellen bzw. die von ihnen beauftragten Kontrollpersonen die Rechtsstellung, die § 8 ÖLG den zuständigen Behörden bzw. den von ihnen beauftragten Personen einräumt.

4.1.6 

Die Kontrollstellen stellen das Öko-Kontrollblatt im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen-Förderung „Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb“ aus.

4.2 Überwachung der Kontrollstellen

Überwachungsmaßnahmen der Landesanstalt sind insbesondere

4.2.1 

die Prüfung der Geschäftsräume der Kontrollstellen,

4.2.2 

die Begleitung von Kontrollpersonen bei ihrer Tätigkeit,

4.2.3 

eigene Nachprüfungen in den Betrieben, die dem Kontrollverfahren unterliegen. Mit diesen Nachprüfungen kann die Landesanstalt in Absprache mit den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auch die dortigen Beratungskräfte für den ökologischen Landbau betrauen. Art und Häufigkeit der Überwachungsmaßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis zum Zweck der Überwachung stehen. Die Ergebnisse werden der Kontrollstelle und, soweit sie sich auf die Qualifikation einer Kontrollperson beziehen, dieser mitgeteilt.

4.2.4 

Die Landesanstalt kann den Einsatz des verantwortlichen Personals der Kontrollstelle in ihrem Tätigkeitsbereich in folgenden Fällen untersagen:
Nichtbeachtung des Maßnahmenkatalogs der ÖLGKontrollStZulV,
Kenntnisse von Kontrollvorschriften sind mangelhaft,
Nichtbeachtung der Festlegungen und Vollzugshinweise der Landesanstalt zu der EG-Öko-VO und der DVO-Öko,
Nichtbeachtung der Anweisungen durch die Landesanstalt.

4.2.5 

Die Möglichkeit der Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 13 ÖLG bleibt unberührt.

5. Verwaltungsverfahren

5.1 Unregelmäßigkeiten und Verdachtsfälle

Die Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betroffenen Partie oder Erzeugung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 EG-Öko-VO und Art. 91 DVO-Öko sowie ein vorläufiges Vermarktungsverbot nach Art. 91 DVO-Öko kann die Kontrollstelle direkt vor Ort im Rahmen einer Betriebsbesichtigung anordnen, wenn ein zeitnahes Handeln erforderlich ist.

5.2 Verwaltungsakte

Von den beliehenen Kontrollstellen erlassene Verwaltungsakte müssen den Vorgaben des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen und sind mit Rechtsbehelfsbelehrungen zu versehen. Soweit erforderlich, sind die Verwaltungsakte nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes durchzusetzen. Wird ein dabei angedrohtes Zwangsgeld fällig, weil das Unternehmen der durchzusetzenden Anordnung nicht nachkommt, leitet die Kontrollstelle den Vorgang der Landesanstalt zu.

5.3 Widersprüche gegen Verwaltungsakte

Im Fall eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt der Kontrollstelle führt diese das Abhilfeverfahren durch. Hilft die Kontrollstelle dem Widerspruch ab, leitet sie einen Abdruck des Abhilfebescheids der Landesanstalt zu. Hilft die Kontrollstelle nicht ab, so legt sie den Widerspruch mit eigener Stellungnahme und den erforderlichen Unterlagen der Landesanstalt zur Entscheidung vor (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Landesanstalt entscheidet diese selbst (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

5.4 Verwaltungsgerichtliche Klagen

Anfechtungs- und sonstige verwaltungsgerichtliche Klagen, die sich auf Maßnahmen der Kontrollstelle im Vollzug der EG-Öko-VO beziehen, sind gegen die Kontrollstelle selbst bzw. ihren Träger zu richten. Ist die Landesanstalt unmittelbar als Ausgangsbehörde tätig geworden, ist der Freistaat Bayern der richtige Beklagte.

6. Mitteilungspflichten

Für die Weitergabe von Informationen und Daten über bayerische Unternehmen an Behörden anderer Länder nach Art. 31 EG-Öko-VO ist – vorbehaltlich der Befugnisse des Staatsministeriums – ausschließlich die Landesanstalt zuständig.

6.1 Mitteilungen der Kontrollstellen an die Landesanstalt

In geeigneten Fällen kann die Landesanstalt die erforderlichen Angaben und Daten zur besseren Verarbeitung und Nutzung auch in elektronischer Form verlangen.

6.1.1 

Festgestellte Unregelmäßigkeiten und Verstöße sowie die eingeleiteten Maßnahmen teilen die Kontrollstellen – bei Unregelmäßigkeiten unter Beifügung der entsprechenden Bescheide – unverzüglich der Landesanstalt mit.
Die Kontrollstellen übermitteln der Landesanstalt auf Anforderung betriebsspezifische Unterlagen und Berichte über Betriebsbesichtigungen.

6.1.2 

Erhält eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Kenntnis von Tatsachen, die eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 ÖLG begründen können, teilt die Kontrollstelle den Vorgang unverzüglich der Landesanstalt mit. Diese entscheidet über die beizubringenden Angaben und die vorzulegenden Unterlagen.

6.1.3 

Erhält eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Kenntnis von Tatsachen, die eine Straftat nach § 12 ÖLG begründen können, teilt sie diese unverzüglich der Landesanstalt mit, die über die Einschaltung der Staatsanwaltschaft entscheidet.

6.1.4 

Die Kontrollstellen melden der Landesanstalt für jedes Quartal spätestens zum 30. des Folgemonats einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit; dabei ist das Formblatt Anhang E der Leitlinien der BLE für die Zulassung privater Kontrollstellen zu verwenden.

6.1.5 

Die Kontrollstellen übermitteln der Landesanstalt bis spätestens 31. Januar für das abgelaufene Jahr
einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit; dabei ist das Formblatt Anhang E der Leitlinien der BLE für die Zulassung privater Kontrollstellen zu verwenden,
die Namen der Kontrollpersonen und die Zahl der von ihnen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen durchgeführten Kontrollen, gegliedert nach Bayern und dem übrigen Bundesgebiet. Dazu ist das Formblatt Anhang F der Leitlinien der BLE für die Zulassung privater Kontrollstellen zu verwenden.

6.1.6 

Die Kontrollstellen übermitteln rechtzeitig die Einsatzpläne der Kontrollpersonen.

6.1.7 

Die Landesanstalt kann zusätzliche Informationen verlangen, soweit diese erforderlich sind, um den gesicherten Fortbestand der Kontrollstelle, die Tauglichkeit ihrer Einrichtungen, die Qualifikation des Personals sowie die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die Kontrollstelle beurteilen zu können.

6.1.8 

Die Landesanstalt kann zusätzlich Informationen verlangen, die zur zentralen Erfassung von Rückstandsproblemen oder zur Erstellung von statistischen Auswertungen erforderlich sind.

6.2 Mitteilungen der Kontrollstellen an andere Behörden

6.2.1 

Anhaltspunkte für Verstöße gegen Vorschriften, deren Vollzug der Lebensmittelüberwachung obliegt, teilt die Kontrollstelle der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) unverzüglich mit. Eine Kopie erhält die Landesanstalt. Die Meldung kann alternativ auch an die Landesanstalt erfolgen. Anhaltspunkte für eine Straftat nach den genannten Vorschriften teilen die Kontrollstellen unverzüglich der Landesanstalt mit, die über die Einschaltung der Staatsanwaltschaft entscheidet und die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde informiert.
Bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen Rechtsvorschriften ohne unmittelbaren Bezug zum ökologischen Landbau gelten die allgemeinen Grundsätze für die Weitergabe von Daten und Informationen.

6.2.2 

Nr. 6.2.1 gilt sinngemäß für die Zusammenarbeit der Kontrollstellen und der Landesanstalt mit der Regierung von Oberbayern, die für die Futtermittelüberwachung in Bayern zuständig ist.

6.3 Mitteilungen der Landesanstalt an das Staatsministerium oder nachgelagerte Behörden

Die Landesanstalt
legt im ersten Quartal für das abgelaufene Jahr eine Aufstellung der landwirtschaftlichen Betriebe vor, die nach den Regeln des ökologischen Landbaus wirtschaften und für das Kontrollverfahren gemeldet sind,
teilt unverzüglich Verstöße mit, aus denen sich förderrechtliche Konsequenzen ergeben können,
legt zur Mitte des Quartals eine konsolidierte Fassung der zusammengefassten Berichte der Kontrollstellen über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Quartal vor.
Die Mitteilungspflichten der Landesanstalt nach Nr. 2.1.12 bleiben unberührt.

7. Kosten

7.1 Kosten der Landesanstalt

Für die Beleihung einer Kontrollstelle und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten erhebt die Landesanstalt nach Maßgabe des Kostengesetzes eine Gebühr in Höhe von 200 bis 2.000 Euro.

7.2 Kosten der Kontrollstellen

Die beliehene Kontrollstelle erhebt Gebühren in aufgeschlüsselter Form aufgrund einer nach Kostenstellen gegliederten Gebührentabelle, die der Landesanstalt vorgelegt worden ist. Gebührenpauschalen müssen sich aus der Gebührentabelle ableiten lassen.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2012 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Oktober 2012 tritt die Bekanntmachung vom 7. November 2003 (AllMBl S. 890) außer Kraft.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor