Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2014

7. Kosten

7.1 Kosten der Landesanstalt

Für die Beleihung einer Kontrollstelle und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten erhebt die Landesanstalt nach Maßgabe des Kostengesetzes eine Gebühr in Höhe von 200 bis 2.000 Euro.

7.2 Kosten der Kontrollstellen

Die beliehene Kontrollstelle erhebt Gebühren in aufgeschlüsselter Form aufgrund einer nach Kostenstellen gegliederten Gebührentabelle, die der Landesanstalt vorgelegt worden ist. Gebührenpauschalen müssen sich aus der Gebührentabelle ableiten lassen.