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Text gilt ab: 01.09.2012

6. Höhe der Vergütung für Mehrarbeit

6.1 

Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus Anlage 9 des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

6.2 

1Die Vergütung für die geleistete Mehrarbeit wird nachträglich für das abgelaufene Semester ausgezahlt. 2Die Verbuchung erfolgt wie bei den Dienstbezügen.

6.3 

Ist abzusehen, dass die geleistete Mehrarbeit nicht durch entsprechende Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten ausgeglichen werden kann (Nr. 5.3), so sind nach Möglichkeit monatliche Abschlagszahlungen zu leisten.