Inhalt

ZustBek-FM
Text gilt ab: 01.03.2019

6.   Staatliches Hofbräuhaus München

Die Ausübung der Personalbefugnisse für die Beschäftigten des Staatlichen Hofbräuhauses in München wird von der Direktorin/von dem Direktor ausgeübt. Sie/Er ist befugt zur Einstellung, Kündigung, Ein- und Umgruppierung sowie für (sonstige) Änderungen des Arbeitsvertrages der Beschäftigten. Die Direktorin/der Direktor entscheidet ferner über die Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vergünstigungen und über die Bewilligung von Teilzeitarbeit sowie über gesetzlich geregelte Freistellungen von der Arbeitsleistung (z.B. Elternzeit – §§ 15 ff. BEEG, Pflegezeit – §§ 3 ff. PfZG, Familienpflegezeit – §§ 3 ff. FPfZG). Außerdem ist sie/er zuständig für die Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld, die Zusage und Abrechnung der Umzugskostenvergütung sowie die Genehmigung und Abrechnung von Dienst- und Fortbildungsreisen.