Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2012

5. Prüfungen nach Berufsbildungsgesetz, Abschlussprüfung der Berufsschule und duale Berufsabschlussnote

5.1 Zwischenprüfung

Nach Nr. 4 der Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen in den Ausbildungsberufen im Agrarbereich (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 24. Oktober 2001, AllMBl S. 686) gehört dem Prüfungsausschuss für die Zwischenprüfung mindestens eine Lehrkraft der Berufsschule an.

5.2 Abschlussprüfung

An der Abschlussprüfung nehmen alle Prüflinge teil, soweit sie die Voraussetzungen nach § 43 BBiG erfüllen.
Gemäß § 40 BBiG muss dem Prüfungsausschuss mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Nach § 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG wird die Lehrkraft im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder mit der von ihr bestimmten Stelle berufen. Die Leiter der Berufsschulen tragen dafür Sorge, dass durch die Mitwirkung in den Abschlussprüfungen grundsätzlich kein Berufsschulunterricht ausfällt.

5.3 Aufgabenerstellung

Die Aufgaben der schriftlichen Abschlussprüfung sind überregional erstellte Prüfungsaufgaben im Sinn von § 6 Abs. 4 der Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft (LHBPO); sie sind von den Prüfungsausschüssen für die Abschlussprüfung zu übernehmen. Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird festgelegt:

5.3.1 

Inhalt und zeitlicher Umfang der Prüfungsaufgaben der schriftlichen Abschlussprüfung richten sich nach den Vorgaben der jeweiligen Ausbildungsverordnung. Der zeitliche Umfang der schriftlichen Prüfungsaufgaben wird von den Staatsministerien einvernehmlich festgelegt.

5.3.2 

Die Aufgaben für die schriftliche Abschlussprüfung werden für den jeweiligen Beruf von einem Ausschuss festgelegt, der sich zusammensetzt aus
mindestens drei Mitgliedern von Abschlussprüfungsausschüssen (Vertreter der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Berufsschullehrkräfte),
mindestens einem Vertreter der Fortbildungszentren für Landwirtschaft und Hauswirtschaft bzw. der sonstigen zuständigen Stellen.
Für den Beruf Landwirtin/Landwirt berufen den Ausschuss für die Festlegung der überregionalen Prüfungsaufgaben die Regierungen, für die übrigen Berufe die jeweils zuständigen Stellen.

5.3.3 

Die Termine für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfung werden
für den Beruf Landwirtin/Landwirt von den Regierungen,
für die übrigen Berufe von den zuständigen Stellen in Absprache mit den Leitern der Berufsschulen festgelegt und bekannt gemacht.

5.3.4 

Die Bewertung (Erst- und Zweitkorrektur) der schriftlichen Abschlussprüfung erfolgt durch Mitglieder des Abschlussprüfungsausschusses. Die Erstkorrektur soll durch die jeweilige Lehrkraft der Berufsschule erfolgen.
Bei Benotung und Festlegung des Prüfungsergebnisses sind die Bestimmungen der §§ 10 und 11 LHBPO zu berücksichtigen.

5.3.5 

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten verbleiben nach Prüfungsabschluss bei der zuständigen Stelle und sind zwei Jahre aufzubewahren.

5.4 Ermittlung der Zeugnisnoten für das Abschlusszeugnis der Berufsschule

Für die Ermittlung der Zeugnisnote im Abschlusszeugnis der Berufsschule gilt § 47 Abs. 3 Satz 1 BSO.

5.5 Ermittlung der dualen Berufsabschlussnote im Berufsabschlusszeugnis nach § 37 BBiG

Ab dem Prüfungsjahr 2012/13 teilt die Berufsschule der örtlich zuständigen Stelle gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 BSO die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BSO bis spätestens zum letzten Unterrichtstag der Klasse mit, wenn die Schülerin oder der Schüler die Aufnahme der Durchschnittsnote in das Berufsabschlusszeugnis beantragt. Die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule wird dann in das Zeugnis der Berufsabschlussprüfung (nach § 37 BBiG) aufgenommen. Zusätzlich wird eine duale Berufsabschlussnote ausgewiesen. Bei der Ermittlung der dualen Berufsabschlussnote sind die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule und die Durchschnittsnote der Berufsabschlussprüfung gleichwertig.