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AV-FachV-nVD
Text gilt ab: 01.09.2012

Teil 4
Sonstige Bestimmungen, Schlussvorschriften

1. Erholungsurlaub

Die Beamten und Beamtinnen sollen den Ausbildungsleitenden die Zeit, in der sie ihren Erholungsurlaub einbringen wollen, so rechtzeitig mitteilen, dass im Ausbildungsplan darauf Rücksicht genommen werden kann.
Über Anträge, ausnahmsweise während eines Fachlehrgangs oder Fachstudienabschnitts Erholungsurlaub einzubringen, entscheidet bei Beamten und Beamtinnen mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene die Ausbildungsbehörde – an Tagen, an denen Leistungsnachweise zu erbringen sind, jedoch nur im Einvernehmen mit der Bayerischen Verwaltungsschule; bei Studierenden mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene entscheidet der Fachbereich nach Beteiligung der Ausbildungsbehörde.

2. Nebentätigkeiten

Neben der Ausbildung kommt der eigenen Arbeit der Beamten und Beamtinnen besonderes Gewicht zu, um das Ziel der Ausbildung zu erreichen. Deshalb wird vor der Qualifikationsprüfung im Interesse der Beamten und Beamtinnen eine Nebentätigkeit nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Berufsfremde Nebentätigkeiten, die nicht geeignet sind, das Erreichen des Ausbildungsziels zu fördern, sind nur dann genehmigungsfähig, wenn die Leistungen in jeder Hinsicht den Anforderungen entsprechen und somit eine Gefährdung des Ausbildungsziels nicht zu befürchten ist.

3. Bedienstete öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften

Die Bestimmungen der Teile 1 bis 3 dieser Bekanntmachung gelten sinngemäß für die gemäß § 61 Abs. 1 zur fachtheoretischen Ausbildung und zu den Prüfungen gastweise zugelassenen Bediensteten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.
In die Prüfungszeugnisse der Zwischen- und der Qualifikationsprüfung ist jeweils folgender Vermerk aufzunehmen:
„Der Bewerber/Die Bewerberin hat nach den Sonderbestimmungen des § 61 Abs. 1 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen an der Prüfung teilgenommen.“
In den Zeugnissen der Bewerber mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist neben § 61 Abs. 1 FachV-nVD als Rechtsgrundlage auch Art. 23 des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern anzuführen.

4. Andere Dienstherren

Den Gemeinden, Landkreisen und Bezirken sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht von Behörden in den Geschäftsbereichen der Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, für Unterricht und Kultus, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unterstehen, wird empfohlen, diese Ausführungsvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

5.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2012 in Kraft.

5.2 

Gleichzeitig treten die Ausführungsvorschriften zur Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst (AV-ZAPOmVD) vom 6. Februar 2007 (AllMBl S. 71), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. Oktober 2009 (AllMBl S. 334), sowie die Ausführungsvorschriften zur Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst (AV-ZAPOgVD) vom 10. Oktober 2006 (AllMBl S. 360), geändert durch Bekanntmachung vom 6. Oktober 2009 (AllMBl S. 331), außer Kraft.