Inhalt

VV-ModQV-StMWIVT
Text gilt ab: 01.01.2012
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

2038.3.7-W

Konzept zur Durchführung der modularen Qualifizierung
(VV-ModQV-StMWIVT)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
vom 9. Mai 2012, Az. I/1-2130a/8/4

(AllMBl. S. 335)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie über das Konzept zur Durchführung der modularen Qualifizierung (VV-ModQV-StMWIVT) vom 9. Mai 2012 (AllMBl. S. 335)

Das Konzept des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie zur Durchführung der modularen Qualifizierung enthält eine nähere Ausgestaltung des Art. 20 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 94), sowie der Verordnung zur Durchführung der modularen Qualifizierung (ModQV) vom 14. Oktober 2011 (GVBl S. 538, BayRS 2038-5-1-1-I). Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie erlässt zur Durchführung der modularen Qualifizierung folgende Verwaltungsvorschriften:

1. Zuständigkeit und Verfahren

1.1 

Die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ModQV auf die in den Anlagen 1 bis 3 benannten öffentlich-rechtlichen Fortbildungseinrichtungen und Behörden übertragen. Die zuständigen Stellen tragen dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen. Die Beamtinnen und Beamten der in der Anlage 4 aufgeführten Fachlaufbahnen werden nach den dort genannten Konzepten anderer Geschäftsbereiche modular qualifiziert.

1.2 

Die Anmeldung für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung erfolgt durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie. Im Bereich der Eich- und Beschussverwaltung wird diese Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ModQV für die modulare Qualifizierung für Ämter ab der BesGr A 7 und ab der BesGr A 10 auf das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht übertragen. Die zuständigen Behörden bestimmen die Beamtinnen und Beamten, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können und legen erforderlichenfalls eine Anmeldereihenfolge fest. Sie unterrichten die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich über die gemäß Nr. 2 zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. Der Landespersonalausschuss ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ModQV von Ort und Zeit der Prüfung mindestens zwei Wochen im Voraus zu verständigen. Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde.

2. Inhalt und Dauer der Maßnahmen

2.1 

Die nähere Ausgestaltung von Inhalt und Dauer der Maßnahmen gemäß § 4 ModQV wird in den anliegenden Anlagen 1 bis 3 bzw. in den in der Anlage 4 für anwendbar erklärten Konzepten anderer Geschäftsbereiche geregelt. Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung sollen sich über einen angemessenen Zeitraum verteilen. Die modulare Qualifizierung darf nicht vor Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 6 (für Ämter ab der BesGr A 7), A 9 (für Ämter ab der BesGr A 10) und A 13 (für Ämter ab der BesGr A 14) abgeschlossen werden.

2.2 

Inhaltlich vergleichbare Fortbildungen und sonstige Qualifizierungsmaßnahmen können von der nach Nr. 1.2 zuständigen Behörde im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, die nicht mit einer Prüfung abschließen.

3. Nachweis der Teilnahme

3.1 

Das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ModQV wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von den Prüferinnen bzw. Prüfern im Anschluss an die Prüfung mündlich mitgeteilt. Die nach Nr. 1.1 Satz 1 zuständige Stelle teilt das Ergebnis der für die Anmeldung gemäß Nr. 1.2 zuständigen Behörde schriftlich mit. Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, begründet die nach Nr. 1.1 Satz 1 zuständige Stelle die Entscheidung auf Verlangen schriftlich.

3.2 

Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 ModQV) wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von der nach Nr. 1.1 Satz 1 zuständigen Stelle innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt; die für die Anmeldung gemäß Nr. 1.2 zuständige Behörde wird gleichzeitig informiert. Im Fall einer nicht erfolgreichen Teilnahme begründet die nach Nr. 1.1 Satz 1 zuständige Stelle die Entscheidung schriftlich.

3.3 

Bei der modularen Qualifizierung nach einem in der Anlage 4 für anwendbar erklärten Konzept richtet sich die Teilnahme an den Maßnahmen und die Durchführung der Prüfung nach den dortigen Vorschriften.

3.4 

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest. Im Bereich der Eich- und Beschussverwaltung richtet sich die Zuständigkeit nach § 4 Nr. 3 ZustV-WM. Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG eine Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14.

4. Übergangsregelung

4.1 

Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in der Einführungszeit gemäß §§ 46 und 51 LbV befinden, können zwischen der Durchführung des Aufstiegsverfahrens nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Recht und der Durchführung der modularen Qualifizierung nach Art. 20 LlbG wählen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 ModQV). Der Wechsel in das System der modularen Qualifizierung ist gegenüber der nach Nr. 1.2 zuständigen Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich zu erklären. Die im Rahmen des Aufstiegsverfahrens durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen können auf Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, soweit diese inhaltlich vergleichbar sind und nicht mit einer Prüfung abschließen.

4.2 

Beamtinnen und Beamte, für die Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG anwendbar ist und die einen Dienstposten innehaben, der eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 ermöglicht, absolvieren zur Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 12 zwei geeignete Module aus den anliegenden Übersichten, welche nicht mit einer Prüfung abschließen (§ 11 Abs. 3 ModQV). Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG Voraussetzung für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13.

5. Beteiligung und Genehmigung

5.1 

Bei der Erstellung dieses Konzepts sind beteiligt worden:
der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 BayPVG,
die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX und
die Gleichstellungsbeauftragte beim Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie gemäß Art. 18 Abs. 2 BayGlG.

5.2 

Der Landespersonalausschuss hat dieses Konzept gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LlbG genehmigt.

6. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

Dr. Hans Schleicher
Ministerialdirektor