Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2018

3. Aufnahme

Schülerinnen und Schüler, die die generalistische Ausbildung im Rahmen des Schulversuchs durchlaufen möchten, müssen die schulischen Aufnahmevoraussetzungen für die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin/zum Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger nach § 4 der Schulordnung für die Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe und Hebammen (Berufsfachschulordnung Pflegeberufe ‑ BFSO Pflege) erfüllen.