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BayHiVV
Text gilt ab: 30.03.2023

20.   Empfangsberechtigung (Art. 20 BayHintG)

20.1  

1Erklärungen gemäß Art. 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BayHintG und Ausfertigungen nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 BayHintG sind im Original vorzulegen. 2Soweit das Original einer Erklärung nach Art. 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BayHintG in elektronischer Form errichtet wurde, ist es als elektronisches Dokument einzureichen. 3Gerichtliche Entscheidungen, die nach § 130b ZPO errichtet wurden, können in elektronischer Form eingereicht werden; das Erfordernis des Nachweises der Rechtskraft (z. B. § 706 i. V. m. § 130b ZPO) bleibt unberührt. 4Befindet sich der Nachweis der Empfangsberechtigung bei den Hinterlegungsakten, genügt die Bezugnahme auf die Akten.

20.2  

Bei Unklarheiten über den Inhalt einer Erklärung hat die Hinterlegungsstelle bei dem betreffenden Beteiligten nachzufragen und ihn gegebenenfalls auf die Rechtsfolgen einer Bewilligung sowie deren Unwiderruflichkeit hinzuweisen.

20.3  

Werden Urkunden, die zum Nachweis der Empfangsberechtigung gemäß Art. 20 BayHintG eingereicht wurden, zurückgegeben, sind für die Hinterlegungsakten beglaubigte Abschriften anzufertigen.