Inhalt

BayHiVV
Text gilt ab: 30.03.2023

3.   Justizverwaltung (Art. 3 BayHintG)

3.1  

1Hinterlegungsangelegenheiten werden mit Hilfe des Fachprogramms forumSTAR Hinterlegung bearbeitet. 2Die Verwendung der dort vorgehaltenen Formulare ist verbindlich.

3.2  

Für die Akten- und Registerführung gilt Folgendes:

3.2.1  

1Die Schriftstücke eines Hinterlegungsverfahrens werden zu einer Hinterlegungsakte zusammengefasst, die in der hierfür zur Verfügung gestellten Software eingetragen wird. 2Die Eintragung erfolgt bei Eingang des Antrags auf Hinterlegung. 3Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit erfolgt keine Neueintragung. 4Zur Bildung des Aktenzeichens werden die Buchstaben „HL“ verwendet.

3.2.2  

Die Verfahren werden in der hierfür zur Verfügung gestellten Software jahrgangsweise geführt.

3.3  

1In der hierfür zur Verfügung gestellten Software ist die Hinterlegungsmasse einzutragen, damit diese automatisiert in die Annahme- und Herausgabeanordnungen übernommen wird. 2Im Einzelnen gilt Folgendes:

3.3.1  

1Jede Masse erhält eine besondere Bezeichnung. 2Diese bestimmt sich:
a)
wenn es sich um Hinterlegung in einer bei Gericht oder einer anderen Behörde anhängigen Angelegenheit handelt, nach der Bezeichnung dieser Sache,
b)
bei der Hinterlegung zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit nach dessen Namen,
c)
bei der Hinterlegung aufgrund des § 52 BGB, des § 272 AktG, auch in Verbindung mit § 278 AktG, des § 73 GmbHG oder des § 90 GenG nach dem Namen des Vereins, nach der Firma der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Genossenschaft,
d)
bei der Hinterlegung in den in Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayHintG genannten Fällen nach den Namen der Personen, für welche der Gegenstand hinterlegt ist,
e)
in den Fällen des Art. 27 BayHintG nach dem Namen der Stiftung, des Familienfideikommisses usw., soweit die Sache nicht nach vorstehenden Buchst. a bis d eine andere Bezeichnung erhält,
f)
in anderen Fällen (mit Ausnahme der Hinterlegung von Mieten und anderen Beträgen nach Nr. 3.3.3 oder Nr. 3.3.5) nach dem Namen des Hinterlegers.

3.3.2  

Wird ein anhängiges Verfahren durch die Namen sich gegenüberstehender Parteien bezeichnet, so ist für die Eintragung der Name des Beklagten, Schuldners usw. maßgebend.

3.3.3  

1Die Hinterlegung von Mieten für ein Grundstück gilt für die Führung von Hinterlegungsakten als eine Angelegenheit. 2Die Masse wird nach dem Namen des Vermieters und mit dem Stichwort „Mieten“ bezeichnet; außerdem ist die Straße und Hausnummer des Grundstücks hinzuzusetzen. 3Den Hinterlegungsakten ist, sofern zu einer Masse mehr als fünf Mietbeträge hinterlegt werden, ein Verzeichnis der Mietbeträge beizulegen. 4Das Verzeichnis ist in einen besonderen Umschlag zu heften und beim letzten Aktenband aufzubewahren.

3.3.4  

1Über Mietmassen kann ein mehrere Jahrgänge umfassendes Grundstücksverzeichnis nach der Bezeichnung und der Nummer der Straße gehalten werden. 2Die Eintragungen in diesem Verzeichnis sind nach Ausschüttung der Masse zu löschen.

3.3.5  

Die Vorschrift der Nr. 3.3.3 ist auf ähnliche Fälle entsprechend anzuwenden, insbesondere
a)
wenn gepfändete Dienst- oder Versorgungsbezüge hinterlegt werden,
b)
bei den in Nr. 3.3.1 Buchst. c bezeichneten Hinterlegungen,
c)
bei Hinterlegungen im Zusammenhang mit einer Insolvenz,
d)
bei Hinterlegungen aufgrund des § 117 Abs. 2, der §§ 120, 121, 124, 126, 142 oder des § 157 ZVG.

3.4  

Im Übrigen sind in Hinterlegungssachen die Vorschriften der Aktenordnung entsprechend anzuwenden.