Inhalt

BayHiVV
Text gilt ab: 30.03.2023

2.   Hinterlegungsbehörden (Art. 2 BayHintG)

1Die Hinterlegungsstelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 BayHintG führt ihren Schriftwechsel unter der Bezeichnung „Amtsgericht – Hinterlegungsstelle“. 2Sie führt Siegel und Stempel des Amtsgerichts.