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BayHiVV
Text gilt ab: 30.03.2023

5.   Beteiligte des Verfahrens (Art. 5 BayHintG)

Der von einem Widerruf nach Art. 5 Abs. 2 BayHintG Betroffene ist zu benachrichtigen (Art. 15 Abs. 3 BayHintG).