Inhalt
3.
Die Benützung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel ist nicht gestattet. Von den Hilfsmitteln ist jeweils nur ein Exemplar erlaubt; bei den amtlichen Handausgaben bzw. Handbüchern zu den Steuergesetzen sind jeweils die beiden jüngsten Auflagen zugelassen. Im Vorgriff auf Neuauflagen dürfen auch ersatzweise entsprechende Sonderdrucke des Bundessteuerblatts verwendet werden.