Inhalt

Text gilt ab: 27.09.2011

1. Ziel und Zweck

Für eine nachhaltige und sachgemäße Bewirtschaftung und Pflege der Wälder und die Bewahrung der Wälder vor Schäden (Waldschutz) ist eine bedarfsgerechte und naturschonende Erschließung in allen Waldbesitzarten notwendig. Da die Anlage von Waldwegen Auswirkungen auf den Naturhaushalt, auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion des Waldes haben kann, ist der Waldwegebau auch auf seine Naturverträglichkeit hin zu prüfen.
Die nachstehenden Regelungen sollen in allen Waldbesitzarten eine angemessene und ausreichende Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Waldwegebau sicherstellen. Gleichzeitig soll eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Zusammenarbeit der Naturschutz- und Forstbehörden erreicht werden. Ziel ist es, die rechtlichen Vorgaben zügig und angemessen umzusetzen.