Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2026

1.   Hilfsmittel bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung)

Bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung) dürfen folgende Hilfsmittel verwendet werden:

1.1  

in allen Fächern

1.1.1  

ab Jahrgangsstufe 8 (im Fach Natur und Technik – Schwerpunkt Physik bereits ab Jahrgangsstufe 7) ein Taschenrechner; genauere Regelungen werden durch KMS getroffen;

1.1.2  

ab Jahrgangsstufe 9 ein Rechtschreibwörterbuch Deutsch, das nach Erklärung des Verlags die aktuellen amtlichen Regeln vollständig umsetzt;

1.2  

in Mathematik, Physik und Informatik in CAS-Klassen bzw. CAS-Kursen (Lerngruppen mit Schülerinnen und Schülern, die im Besitz eines Computeralgebrasystems sind oder denen eines zur Verfügung gestellt wurde) ab Jahrgangsstufe 10 zusätzlich zu einem Taschenrechner gemäß Nr. 1.1 ein Computeralgebrasystem; genauere Regelungen einschließlich des Übergangs zum neuen modularen Mathematiksystem (MMS) werden durch KMS getroffen;

1.3  

in den modernen Fremdsprachen ab Jahrgangsstufe 10 jeweils ein- und zweisprachige Wörterbücher sowie ein Wörterbuch der deutschen Sprache (Bedeutungswörterbuch); elektronische Wörterbücher dürfen nicht verwendet werden; genauere Regelungen werden durch KMS getroffen;

1.4  

in Latein bzw. Griechisch ab Jahrgangsstufe 10 ein vom Staatsministerium genehmigtes zweisprachiges Wörterbuch; elektronische Wörterbücher dürfen nicht verwendet werden;

1.5  

in Geschichte ab Jahrgangsstufe 11 und in Geographie ab Jahrgangsstufe 5 ein vom Staatsministerium genehmigter Atlas;

1.6  

in Sozialkunde ab Jahrgangsstufe 11 eine Textausgabe des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung (ohne Kommentar);

1.7  

in Wirtschaft und Recht ab Jahrgangsstufe 11 jeweils eine Textausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Strafgesetzbuchs, des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung (jeweils ohne Kommentar);

1.8  

in Religionslehre die Bibel;

1.9  

in Mathematik ab Jahrgangsstufe 10 die vom Staatsministerium genehmigte Merkhilfe Mathematik, eine der vom Staatsministerium zugelassenen stochastischen Tabellen und eine der vom Staatsministerium für Leistungserhebungen zugelassenen naturwissenschaftlichen Formelsammlungen;

1.10  

in Physik und Informatik ab Jahrgangsstufe 10 die vom Staatsministerium genehmigte Merkhilfe Mathematik und eine der vom Staatsministerium für Leistungserhebungen zugelassenen naturwissenschaftlichen Formelsammlungen;

1.11  

in Chemie ab Jahrgangsstufe 8 das Periodensystem der Elemente und eine der vom Staatsministerium für Leistungserhebungen zugelassenen naturwissenschaftlichen Formelsammlungen.