Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2014

6. Leistungsfeststellung als Grundlage für den regelmäßigen Stufenaufstieg

6.1 

Die Leistungsfeststellung für die Entscheidung gemäß Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG ist jeweils mit der dienstlichen Beurteilung (periodische Beurteilung – auch bei vereinfachter Dokumentation –, Einschätzung während der Probezeit und Probezeitbeurteilung) zu verbinden.

6.2 

Für Beamte und Beamtinnen, deren periodische Beurteilung zurückgestellt wird, ist keine gesonderte Leistungsfeststellung erforderlich.

6.3 

Hinsichtlich des Verfahrens beim Stufenstopp ist Abschnitt 4 Nr. 6.2 VV-BeamtR zu beachten.

6.4 

Sofern im Einzelfall eine gesonderte Leistungsfeststellung erforderlich ist, erfolgt diese nach dem Muster der Anlage 5. Maßgeblich ist der seit der letzten periodischen Beurteilung, Probezeitbeurteilung oder Einschätzung vergangene Zeitraum. Ist die letzte dienstliche Beurteilung älter als drei Jahre, so ist maximal der Zeitraum der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.