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Text gilt ab: 01.04.2011

§ 10
Erneute Beschlussfassung

¹Eine erneute Beschlussfassung über denselben Antrag findet nur dann statt, wenn neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, die bei der ersten Beschlussfassung nicht bekannt waren. ²Die Feststellung hierüber trifft zunächst der Generalsekretär oder die Generalsekretärin. ³Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller oder die Antragstellerin auf beschlussmäßiger Entscheidung bestehen; hierauf ist in dem Bescheid hinzuweisen.