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Text gilt ab: 01.03.2011

12. Fortbildung

1Den Betriebsärztinnen/Betriebsärzten und den Fachkräften für Arbeitssicherheit ist die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der Belange der Dienststelle zu ermöglichen. 2Stehen sie in einem Beschäftigungs-/Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn/Arbeitgeber, so sind sie während der Zeit der Fortbildung unter Fortzahlung ihrer Bezüge/ihres Entgelts vom Dienst/von der Arbeit freizustellen; die Kosten der Fortbildung trägt der Dienstherr/Arbeitgeber. 3Stehen sie nicht in einem Beschäftigungs-/Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn/Arbeitgeber, so sind sie während der Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben freizustellen. 4Für diesen Zeitraum besteht jedoch kein Anspruch auf Entgelt.