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Text gilt ab: 01.03.2011

10. Arbeitsschutzausschuss

1In Dienststellen mit mehr als 20 Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. 2Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen aus
a)
der/dem für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen,
b)
zwei vom Personalrat bestimmten Personalratsmitgliedern,
c)
Betriebsärztinnen/Betriebsärzten,
d)
Fachkräften für Arbeitssicherheit,
e)
Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und
f)
der Schwerbehindertenvertretung.
3Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. 4Der Arbeitsschutzausschuss sollte mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten; abhängig vom Gefährdungspotential in der Dienststelle und dem Stand des Arbeitsschutzes können jedoch ein bis zwei Sitzungen pro Jahr ausreichend sein. 5Er wird von der/dem für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen einberufen, der/dem auch die Leitung des Ausschusses obliegt. 6Soweit in Dienststellen der Gruppe 4 von der Bestellung von Betriebsärztinnen/Betriebsärzten und/oder Fachkräften für Arbeitssicherheit abgesehen wird (Nr. 2.6), ist die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses nicht erforderlich.