Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2011

8. Zusammenarbeit mit dem Personalrat

8.1 

Die Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung zusammen.

8.2 

1Die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter oder ihre/seine Vertreterin bzw. ihr/sein Vertreter nach Art. 7 Abs. 1 BayPVG hat die Personalvertretung über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten. 2Soweit diese Angelegenheiten einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder schwerbehinderte Menschen als Gruppe betreffen, ist die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. 3Die Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Personalvertretung und die Schwerbehindertenvertretung auf ihr Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.

8.3 

Bei der Bestellung und Abberufung von Betriebsärztinnen/Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit hat die Personalvertretung mitzubestimmen.