Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2011

6. Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit

6.1 

1Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt werden, die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. 2Hierbei ist in jedem Einzelfall unter Würdigung der besonderen Verhältnisse in der Dienststelle zu prüfen, ob die zu übertragenden Aufgaben durch Sicherheitsingenieurinnen/Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechnikerinnen/Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeisterinnen/Sicherheitsmeister wahrzunehmen sind.

6.2 

Sicherheitsingenieurinnen/Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen nach Nr. 6.1 Satz 1, wenn sie
a)
berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin/Ingenieur“ zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
b)
danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieurin/Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
c)
einen staatlichen oder von einem Träger der Unfallversicherung veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von einem Träger der Unfallversicherung anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Im Bereich der Polizei kann die oberste Dienstbehörde im Einzelfall zulassen, dass an Stelle einer Sicherheitsingenieurin/eines Sicherheitsingenieurs eine Beamtin/ein Beamter bestellt wird, die/der zur Erfüllung der in Nr. 5 genannten Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.

6.3 

1Sicherheitstechnikerinnen/Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen nach Nr. 6.1 Satz 1, wenn sie
a)
eine Prüfung als staatlich anerkannte Technikerin/anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
b)
danach eine praktische Tätigkeit als Technikerin/Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
c)
einen staatlichen oder von einem Träger der Unfallversicherung veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von einem Träger der Unfallversicherung anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
2Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannte Technikerin/staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Technikerin/Techniker oder als Sicherheitsmeisterin/Sicherheitsmeister tätig war und einen staatlichen oder von einem Träger der Unfallversicherung veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von einem Träger der Unfallversicherung anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

6.4 

1Sicherheitsmeisterinnen/Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen nach Nr. 6.1 Satz 1, wenn sie
a)
die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
b)
danach eine praktische Tätigkeit als Meisterin/Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
c)
einen staatlichen oder von einem Träger der Unfallversicherung veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Trägern der Unfallversicherung anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
2Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang in der Funktion einer Meisterin/eines Meisters oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von einem Träger der Unfallversicherung veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von einem Träger der Unfallversicherung anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

6.5 

Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen nach Nr. 6.1 Satz 1 auch, wenn sie vor dem 1. Dezember 1974 mindestens ein Jahr lang überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren.