Inhalt

SponsR
Text gilt ab: 01.11.2010

8.   Sponsoringbericht

8.1  

1In einem zweijährlichen, im Internet zu veröffentlichenden Bericht des Staatsministeriums des Innern an den Bayerischen Landtag sind für die gesamte Staatsverwaltung alle Leistungen ab einem Wert von über 1.000 € im Einzelfall gemäß Anlage 2 darzustellen. 2Für den Bericht liefern die Staatskanzlei und die Ressorts dem Staatsministerium des Innern bis zum 1. März des Folgejahres nach Ende des Berichtszeitraums Übersichten gemäß Anlage 2, die nach Verwaltungsbereichen und Empfängern gegliedert sind. 3Der Bericht wird spätestens bis zum 1. Mai des Folgejahres nach Ende des Berichtszeitraums veröffentlicht.

8.2  

Im Sponsoringvertrag oder in der Sponsoringvereinbarung nach Nr. 5.3 ist eine ausdrückliche Einwilligung des Sponsors vorzusehen
in die Kennzeichnung des Sponsoring und die Benennung des Sponsors nach Nr. 6,
in die Aufnahme seiner Leistung in die Sponsoringliste nach Nr. 7,
in den zu veröffentlichenden Sponsoringbericht nach Nr. 8.1.