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Text gilt ab: 01.08.2010

4. Leitung und Begleitpersonen

4.1 

Je Gruppe ist die Begleitung durch zwei Personen, darunter mindestens eine Lehrkraft, abweichend hiervon bei eintägigen Schülerfahrten ab Jahrgangsstufe 11 die Begleitung durch eine Lehrkraft verbindlich vorgeschrieben. Die Lehrkraft ist gegenüber weiteren Begleitpersonen weisungsberechtigt.
Die Auswahl geeigneter sonstiger Begleitpersonen obliegt der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter.
Die Anzahl der Begleitpersonen je Schülerin und Schüler sowie die (speziellen) Anforderungen an sie, richtet sich nach Alter und Reife der Schülerinnen und Schüler sowie nach Art der Schülerfahrt.

4.2 

Bei mehrtägigen Fahrten gemischter Gruppen ist die Teilnahme von mindestens einer männlichen und einer weiblichen Begleitperson erforderlich. Bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 ist ausnahmsweise auch der ausschließliche Einsatz von zwei weiblichen Begleitpersonen zulässig.

4.3 

Zumindest eine der Begleitpersonen hat mit Maßnahmen der Ersten Hilfe vertraut zu sein. Bei der Ausübung von Wassersport muss mindestens eine Begleitperson rettungsfähig sein (Mindestqualifikation: Rettungsschwimmabzeichen Bronze).

4.4 

Bei der Durchführung von Schulskikursen ist zusätzlich Folgendes zu beachten:

4.4.1 

Die Leitung des Schulskikurses erfolgt durch eine laufbahnmäßig ausgebildete Lehrkraft der Schule, die für Vorbereitung und Durchführung des Schulskikurses verantwortlich ist.
Die Leiterin oder der Leiter muss über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:
Prüfung im alpinen Skilauf im Rahmen eines Studien- bzw. Ausbildungsganges Sport,
erfolgreiche Teilnahme an einem im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung durchgeführten Lehrgang für Schulskikursleiterinnen/-leiter,
außerschulische Qualifikationen: staatlich geprüfte/r Skilehrer/in, staatlich geprüfte/r Snowboardlehrer/in, Verbandsskilehrer/in, Verbandssnowboardlehrer/in, DSV-Skilehrer/in alpin, DSV-Snowboardlehrer/in, gegebenenfalls staatlich geprüfte/r Skilanglauflehrer/in, Verbandsskilanglauflehrer/in, DSV-?Skilehrer/in Langlauf.

4.4.2 

Für die sportliche Unterweisung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Schulskikurses gilt Folgendes:

4.4.2.1 

Die sportliche Unterweisung erfolgt grundsätzlich durch Ski- und Snowboardlehrkräfte der Schule mit der Lehrbefähigung in Sport.
Ski- und Snowboardlehrkräfte der Schule müssen für die sportliche Unterweisung im alpinen Skilauf, Snowboardfahren bzw. Skilanglauf über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:
Prüfung im alpinen Skilauf, Snowboardfahren bzw. Skilanglauf im Rahmen eines Studien- bzw. Ausbildungsganges Sport,
erfolgreiche Teilnahme an einem im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung durchgeführten Weiterbildungslehrgang im alpinen Skilauf, Snowboardfahren bzw. Skilanglauf,
entsprechende fachsportspezifische außerschulische Qualifikation aus dem Bereich des Deutschen Skilehrerverbandes (DSLV) oder des Deutschen Skiverbandes (DSV) oder entsprechend gleichwertiger Qualifikationsnachweis.

4.4.2.2 

Sind an einer Schule Ski- und Snowboardlehrkräfte (im Sinne von Nr. 4.4.2.1) nicht in ausreichender Zahl verfügbar, so können – gegebenenfalls unter Beachtung der für das Ausland geltenden Bestimmungen – von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter auch andere Personen, die eine unter Nr. 4.4.2.1 aufgeführte Qualifikation nachweisen, für die sportliche Unterweisung in den Skisportarten oder im Snowboardfahren eingesetzt werden. Insbesondere können Lehramtsstudierende mit dem Unterrichtsfach Sport mit erfolgreich abgelegter Skiprüfung (gegebenenfalls mit ergänzender Prüfung im Snowboardfahren) eingesetzt werden.

4.4.2.3 

In begründeten Ausnahmefällen können von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter andere geeignete und bereits in der sportlichen Unterweisung in den Skisportarten und im Snowboardfahren erfahrene Lehrkräfte der Schule eingesetzt werden.

4.5 

Soweit sportliche Inhalte auf der Grundlage des jeweiligen Lehrplans, die nicht unter Nr. 4.4 fallen, im Rahmen einer mehrtägigen Schülerfahrt vermittelt werden sollen, muss die unterweisende Lehrkraft zusätzlich eine der folgenden Qualifikationen für die jeweilige Sportart besitzen:
Ausbildung und Prüfung im Rahmen eines Studien- bzw. Ausbildungsganges Sport,
erfolgreiche Teilnahme an einem im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung durchgeführten Weiterbildungslehrgang,
gültige Trainer-C-Lizenz,
entsprechend gleichwertiger Qualifikationsnachweis.

4.6 

Alle unterweisenden Personen nach Nr. 4.4 und Nr. 4.5 müssen in Erster Hilfe ausgebildet und geprüft sein. Sie sind im Rahmen des Schulskikurses an die Weisungen der Leiterin oder des Leiters gebunden.