Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2010

2. Besonderheiten bei Betroffenheit des staatseigenen Grundstücks durch Planungsverfahren

2.1 

Sind von Planungsverfahren (z.B. Bauleitplanverfahren einschließlich des Abschlusses städtebaulicher Verträge) oder von Verfahren der Bodenordnung staatseigene Grundstücke betroffen, die bebaut oder zur Bebauung bestimmt sind, holt die nach Nr. 1 vertretungsberechtigte Stelle/Regionalvertretung die Stellungnahme des zuständigen Bauamts ein, welches im Fall der Nr. 1.2.4 die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle über die Stellungnahme informiert. Dies gilt nicht für im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von der Bayerischen Staatsforsten (AöR) verwaltete Grundstücke, die zugunsten Dritter mit einem Erbbaurecht belastet oder die zur Veräußerung bestimmt sind.

2.2 

Befinden sich auf einzelnen staatseigenen Grundstücken Bau- oder Bodendenkmäler oder liegen bebaute oder unbebaute staatseigene Grundstücke innerhalb eines denkmalpflegerischen Ensembles, so ist außerdem das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege zu beteiligen (vgl. auch Nr. 11 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Unterricht und Kultus über den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes und baurechtlicher Vorschriften vom 27. Juli 1984 [MABl S. 421, KWMBl S. 561]). Dies gilt auch, wenn sich die Verfahren nur auf einen Teil der Grundstücke erstrecken. An Stelle des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege ist die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen zu beteiligen, wenn von dieser verwaltete Grundstücke Teil des denkmalpflegerischen Ensembles sind.