Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2010

2. Begriffsbestimmung

2.1 Kampfmittel

Kampfmittel im Sinn dieser Bekanntmachung sind gewahrsamslos gewordene, zur Kriegsführung bestimmte Gegenstände und Teile davon, die Explosiv-, Zünd-, Brand-, Nebel-, Reiz-, Rauch-, Leucht- oder Kampfstoffe enthalten oder aus solchen bestehen, auch wenn sie beschädigt oder unbrauchbar geworden sind. Zu den Kampfmitteln gehören insbesondere Bomben, Minen, Raketen, Panzerfäuste, Artillerie-, Gewehr- und Handgranaten, militärische Patronenmunition sowie militärische Spreng- und Zündmittel.

2.2 „Alte“ und „neue“ Kampfmittel

„Alte“ Kampfmittel im Sinn dieser Bekanntmachung sind Kampfmittel, die bis Ende des Zweiten Weltkriegs hergestellt wurden, andernfalls gelten sie als „neue“ Kampfmittel.

2.3 Handfeuerwaffen

Handfeuerwaffen im Sinn dieser Bekanntmachung sind Feuerwaffen (Langwaffen und Kurzwaffen entsprechend dem Waffengesetz – WaffG), die von einer einzelnen Person getragen und ohne Zuhilfenahme weiterer Personen oder Hilfsmittel eingesetzt werden können (das Kaliber liegt im Allgemeinen unter 20 mm).

2.4 Kriegswaffen

Kriegswaffen sind die in der Anlage (Kriegswaffenliste) zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz – KWKG) genannten Kampfmittel. Funktionsfähige Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschossen ohne Zusätze, wie z.B. Lichtspur, unterliegt dem Waffengesetz.
Zur näheren Bestimmung der Kriegswaffeneigenschaft wird auf die „Erläuterungen zur Kriegswaffenliste“ (Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung, VSF-Nachrichten vom 17. Dezember 2003, N 74 2003 Nr. 475) verwiesen, die auch über die Internetseite der Zollverwaltung www.zoll.de zugänglich sind.