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Text gilt ab: 01.03.2010

3. Anzuwendende Vorschriften

Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung insbesondere anzuwenden:
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Schulordnung für Wirtschaftsschulen in Bayern (Wirtschaftsschulordnung – WSO).
Für die Schülerbeförderung zur Wirtschaftsschule in den Räumen der Hauptschule ist der in Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs bezeichnete Aufgabenträger zuständig.