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Regelungen für das Fach Musik in der Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 11. September 2009, Az. III.2-5 S 5400.16-6.75 692

(KWMBl. S. 314)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Regelungen für das Fach Musik in der Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums vom 11. September 2009, die zuletzt durch Bekanntmachung vom 16. Januar 2017 (KWMBl. S. 20) geändert worden ist

Additum im Fach Musik sowie Kurse „Vokalensemble“ und „Instrumentalensemble“ in der Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums

1. 

Es werden folgende Regelungen zur Durchführung des Additums in Musik in der Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums getroffen:

1.1 

Die Entscheidung für das schriftlich-praktische Abiturprüfungsfach Musik wird bereits in Jahrgangsstufe 10 getroffen (§ 47 Abs. 3 Satz 3 GSO). Im Hinblick auf die veränderte Berechnung der Halbjahresleistungen im Fach Musik (§ 61 Abs. 5 GSO) ist eine getroffene Entscheidung verbindlich.

1.2 

Nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 GSO hat die Schülerin oder der Schüler zusätzlich zu mindestens befriedigenden Leistungen im Fach Musik im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 10 angemessene Fertigkeiten im Spiel eines anerkannten Musikinstruments (ggf. Gesang) nachzuweisen. Der Nachweis wird für alle Instrumente und Gesang gegenüber der Fachschaft Musik an der jeweiligen Schule erbracht, wobei die Prüfung so rechtzeitig vor dem 15. April durchzuführen ist, dass die Schülerin bzw. der Schüler im Falle des Nichtbestehens noch rechtzeitig eine andere Wahl der Abiturfächer vornehmen kann.

1.2.1 

Anerkannte Musikinstrumente sind: Klavier, Orgel, Cembalo, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Querflöte, Blockflöte (Sopran- und Altflöte), Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Waldhorn, Trompete, Posaune, Tuba, klassische Gitarre, Harfe, Perkussion (mit Mallet-Instrumenten), Akkordeon (MIII), Hackbrett, Zither sowie Gesang.
Ab dem Oberstufenjahrgang 2010/12 sind folgende weitere Instrumente wählbar: Tenorhorn, Bariton, Euphonium, Mandoline.
Ab dem Oberstufenjahrgang 2017/19 ist folgendes weiteres Instrument wählbar: Akkordeon M(II)

1.2.2 

Die Entscheidung der Schülerin oder des Schülers muss für genau ein Instrument erfolgen (Ausnahmen siehe unter 1.2.4), ein Wechsel des Instruments während der Jahrgangsstufen 11 und 12 ist nicht möglich. Die Belegung des Additums kann durch Instrumental- bzw. Gesangsunterricht an der Schule selbst oder auf Antrag extern erfolgen. Im zweiten Fall muss die Schülerin oder der Schüler (bzw. die Erziehungsberechtigten) selbst für den Unterricht (z.B. bei Musikschullehrkräften oder Privatmusiklehrern) sowie dessen Organisation und Finanzierung sorgen. Die Wahl eines bestimmten Instruments begründet keinen Anspruch auf kostenlosen Unterricht in diesem Instrument an der Schule.

1.2.3 

Die instrumentalen bzw. vokalen Eingangsvoraussetzungen in die Oberstufe ergeben sich ab dem Oberstufenjahrgang 2010/12 aus Literaturlisten für die einzelnen Instrumente bzw. für Gesang, die unter dem Menüpunkt „Weitere Lehrpläne“ unter der Internetadresse http://www.isb-gym8-lehrplan.de heruntergeladen werden können.

1.2.4 

Bei der Wahl des Instruments klassische Gitarre ist es in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und in der Abiturprüfung möglich, jeweils ein Stück mit dem Instrument E-Gitarre zu spielen. Ebenso kann bei Wahl des Instruments Kontrabass jeweils ein Stück auf dem E-Bass vorgetragen werden. Existieren Instrumente einer Instrumentenfamilie in mehreren Größen (z.B. Blockflöte, Oboe, Saxophon) ist das Vorspiel auf verschiedenen Größen der Instrumentenfamilie möglich. Bei Perkussion kann das Vorspiel auch ausschließlich auf Mallet-Instrumenten erfolgen (jedoch in keinem Fall ohne Mallet-Instrumente).

1.3 

Die Leistungserhebungen im Rahmen des Additums Musik ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Vorspiel bzw. dem Vorsingen. Analog zu den Regelungen für die fachpraktische Prüfung im Abitur (Anlage 8 GSO) werden auch für die Vorspiele in den Ausbildungsabschnitten 11/1, 11/2 und 12/1 jeweils ein Pflichtstück, ein Wahlstück und Vomblattspiel auf dem gewählten Instrument bzw. Vomblattsingen bei der Wahl von Gesang gefordert. Im Ausbildungsabschnitt 12/2 wird nur ein Wahlstück und Vomblattspiel auf dem gewählten Instrument bzw. Vomblattsingen bei der Wahl von Gesang gefordert.

1.3.1 

Die Vorspielstücke sollen aus verschiedenen Epochen stammen und stilistisch unterschiedlich ausgerichtet sein.

1.3.2 

Das jeweilige Pflichtstück wird in den Ausbildungsabschnitten 11/1, 11/2 und 12/1 vom Kursleiter gestellt. Für die praktische Abiturprüfung benennt der Fachausschuss möglichst für jedes Instrument drei Vorschläge für Pflichtstücke, aus denen der Prüfling auswählen kann.

1.3.3 

Die Pflichtstücke sollen den Schülerinnen und Schülern sechs Wochen vor dem Vorspieltermin (ohne Ferien) mitgeteilt werden.

1.3.4 

Stücke, bei denen eine Klavierbegleitung vorgesehen ist, sollen in dieser Form vorgetragen werden. Ein Klavierbegleiter kann im Regelfall nicht von der Schule gestellt werden.

1.3.5 

Die Bewertungen der Einzelleistungen von Pflichtstück, Wahlstück und Vomblattspiel (bzw. Vomblattsingen) werden in den Ausbildungsabschnitten 11/1, 11/2 und 12/1 sowie in der Abiturprüfung im Verhältnis 2 : 2 : 1 gewichtet. Die Bewertungen der Einzelleistungen von Wahlstück und Vomblattspiel (bzw. Vomblattsingen) im Ausbildungsabschnitt 12/2 werden im Verhältnis 4 : 1 gewichtet. Der sich ergebende Punktwert wird ggf. gerundet. Über das Vorspiel ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der die gespielten Stücke sowie eine Charakterisierung der jeweiligen Prüfungsleistung hervorgehen. Tonträgeraufnahmen von Instrumental- bzw. Gesangsprüfungen sind als Beweismaterial grundsätzlich nicht zulässig.

1.3.6 

Die Vorspiele in den vier Ausbildungsabschnitten werden von der Kursleiterin oder dem Kursleiter des von der Schülerin oder dem Schüler besuchten grundlegenden Fachunterrichts Musik abgenommen.

2. 

Es werden folgende Regelungen zur Durchführung und zu den Leistungserhebungen in den Kursen „Vokalensemble“ und „Instrumentalensemble“ in der Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums getroffen:

2.1 

Durchführung

2.1.1 

Die Kurse Vokalensemble und Instrumentalensemble können von den Schülerinnen und Schülern als jeweils zweistündige Fächer des Zusatzprogramms im Profilbereich belegt werden.

2.1.2 

Von den zwei Stunden eines Kurses Vokalensemble findet eine gemeinsame Basisstunde verpflichtend für alle Teilnehmer dieses Kurses statt. Ebenso findet von den zwei Stunden eines Kurses Instrumentalensemble eine gemeinsame Basisstunde verpflichtend für alle Teilnehmer dieses Kurses statt. Dabei darf die Basisstunde des Kurses Vokalensemble nicht mit der Basisstunde des Kurses Instrumentalensemble zusammengelegt werden.

2.1.3 

Hinsichtlich der Basisstunde ist eine wöchentliche Durchführung ebenso denkbar wie eine Zusammenfassung mehrerer Unterrichtsstunden zu einem größeren Block, wenn sichergestellt ist, dass der Unterricht im Umfang einer Wochenstunde auch tatsächlich erteilt wird.

2.1.4 

Die Schülerinnen und Schüler eines Kurses Vokalensemble können ggf. an verschiedenen Chören bzw. Gesangsensembles der Schule teilnehmen. Ebenso können die Schülerinnen und Schüler eines Kurses Instrumentalensemble an verschiedenen Orchestern bzw. Instrumentalgruppen der Schule teilnehmen. Die Mindestgröße für ein Ensemble besteht in beiden Fällen aus drei Teilnehmern.

2.1.5 

Der Besuch der Kursteilnehmer an einem Musikensemble im Umfang einer Wochenstunde kann, entsprechend der jeweiligen Probensituation, flexibel gestaltet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Schülerinnen und Schüler insgesamt im Durchschnitt mindestens an einer Wochenstunde teilnehmen. Es empfiehlt sich aber, dass die Schülerinnen und Schüler am ggf. zweistündigen Musikensemble in der Regel freiwillig auch an der jeweils zweiten Stunde teilnehmen.

2.1.6 

Für Vokalensemble und Instrumentalensemble existiert jeweils ein gültiger Lehrplan, der unter der Internetadresse http://www.isb-gym8-lehrplan.de unter dem Menüpunkt „Weitere Lehrpläne“ eingesehen und ausgedruckt werden kann.

2.1.7 

Zulassungsbedingungen sind „eine gesunde Stimme sowie sängerische Erfahrung“ (im Fall der Wahl von Vokalensemble, vgl. Lehrplan Vokalensemble) sowie „der Nachweis angemessener Fertigkeiten im Spiel eines Musikinstruments, das im jeweiligen Ensemble Verwendung findet“ (im Fall der Wahl von Instrumentalensemble, vgl. Lehrplan Instrumentalensemble).
Über die Zulassung entscheidet die jeweilige Kursleiterin oder der jeweilige Kursleiter.

2.2 

Leistungserhebungen

2.2.1 

Große Leistungsnachweise
Die GSO legt in § 54 Abs. 3 Nr. 3e fest, dass „in den Fächern Vokalensemble, Instrumentalensemble (…) an die Stelle der Schulaufgabe eine praktische Prüfung tritt, die ein Prüfungsgespräch einschließt.“

2.2.2 

Für die Durchführung der praktischen Prüfung wird Folgendes festgelegt:
Vokalensemble:
Vorsingen von zwei Chorstimmen aus den im Lauf des Ausbildungsabschnitts erarbeiteten Werken
Vomblattsingen einer leichteren tonalen Melodie
Prüfungsgespräch: Fragen zu den erarbeiteten Werken sowie zu behandelten Inhalten der Module des Lehrplans Vokalensemble
Instrumentalensemble:
Vorspiel von zwei Instrumentalstimmen aus den im Lauf des Ausbildungsabschnitts erarbeiteten Werken
Vomblattspiel einer leichteren Instrumentalstimme
Prüfungsgespräch: Fragen zu den erarbeiteten Werken sowie zu behandelten Inhalten der Module des Lehrplans Instrumentalensemble

2.2.3 

Bewertung
Vokalensemble: Die Bewertungen der Einzelleistungen von Chorstimme 1, Chorstimme 2, Vomblattsingen und Prüfungsgespräch werden im Verhältnis 2 : 2 : 1 : 2 gewichtet. Der sich ergebende Punktwert wird ggf. gerundet. Über das Vorsingen ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der die vorgesungenen Stücke und die gestellten Fragen sowie eine Charakterisierung der jeweiligen Prüfungsleistung hervorgehen.
Instrumentalensemble: Die Bewertungen der Einzelleistungen von Instrumentalstimme 1, Instrumentalstimme 2, Vomblattspiel und Prüfungsgespräch werden im Verhältnis 2 : 2 : 1 : 2 gewichtet. Der sich ergebende Punktwert wird ggf. gerundet. Über das Vorspiel ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der die vorgespielten Stücke und die gestellten Fragen sowie eine Charakterisierung der jeweiligen Prüfungsleistung hervorgehen.

2.2.4 

Die kleinen Leistungsnachweise orientieren sich an den Regelungen der §§ 53 und 55 GSO, wobei ein Schwerpunkt auf den praktischen Leistungen liegt.

2.2.5 

Die jeweilige Halbjahresleistung ergibt sich als Durchschnittswert aus der Punktzahl der praktischen Prüfung sowie aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise (§ 61 Abs. 2 Satz 2 GSO).

2.2.6 

Die Bewertung der großen und kleinen Leistungsnachweise erfolgt durch die jeweilige Kursleiterin oder den jeweiligen Kursleiter des Kurses Vokalensemble bzw. Instrumentalensemble.

Erhard
Ministerialdirektor