Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2009

3. Erhöhung der Transparenz

Am allgemeinen Elternabend der Jahrgangsstufe 4 sind die Eltern über die folgenden Regelungen zu informieren.

3.1 Richtzahlen für Leistungsnachweise

Die Volksschulordnung (VSO) nennt für die Jahrgangsstufe 4 bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses in den für den Übertritt relevanten Fächern einen Richtwert für eine angemessene Zahl an Probearbeiten. Für das Fach Deutsch gilt der Richtwert zwölf, für die Fächer Mathematik und Heimat- und Sachunterricht gelten als Richtwert jeweils fünf bewertete Probearbeiten.

3.2 Ankündigung von Probearbeiten

Leistungserhebungen sollen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 kalkulierbar sein. Durch die Ansage von Probearbeiten in Jahrgangsstufe 4 spätestens eine Woche vor deren Durchführung sollen die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit erhalten, sich sinnvoll vorzubereiten. Dies schult Arbeitstechniken, die in Jahrgangsstufe 5 vorausgesetzt werden, und reduziert den Leistungsdruck.

3.3 Stärkere Ausweisung von Lernphasen

Der Transparenz bei der Leistungsbewertung soll auch durch die Ausweisung von Zeiträumen, in denen keine bewerteten Probearbeiten stattfinden, Rechnung getragen werden. Die Lehrerkonferenz trifft zu Schuljahresbeginn für alle Jahrgangsstufen grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen, die den Erziehungsberechtigten bekannt zu geben sind (§ 43 Abs. 1 VSO). Für die Jahrgangsstufe 4 gilt ergänzend, dass in der Zeit vom Unterrichtsbeginn bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht jeweils mindestens vier Unterrichtswochen von bewerteten Probearbeiten freigehalten werden sollen (VSO § 43 Abs.1 Satz 2). Diese Zeiträume können für jedes der genannten Fächer individuell festgelegt werden und sind den Eltern mitzuteilen.