Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2018

2.  Geltungsbereich der Lernmittelfreiheit

2.1  Öffentliche Schulen

1Lernmittelfreiheit besteht an allen öffentlichen Schulen (Art. 21 Abs. 1 BaySchFG) und wird für Schulbücher gewährt. 2Sie wird für den Unterricht in den Pflichtfächern, Wahlpflichtfächern und Wahlfächern gewährt. 3Für den Unterricht im Fach Religionslehre besteht Lernmittelfreiheit, wenn es ordentliches Lehrfach an den Schulen im Sinn des Art. 136 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern ist.

2.2  Ersatzschulen

1In Art. 46 BaySchFG wird es den Trägern privater Ersatzschulen freigestellt, die Lernmittelfreiheit für die Schülerinnen und Schüler „gemäß Art. 21 BaySchFG zu gewähren“. 2Die Lernmittelfreiheit muss, um mit den Regelungen des Gesetzes übereinzustimmen, in vollem Umfang eingeführt werden. 3Sie darf deshalb nicht auf einzelne Jahrgangsstufen, Schülergruppen oder auf bestimmte Schulbücher beschränkt sein und umfasst die an öffentlichen Schulen zugelassenen Schulbücher sowie die nicht zulassungspflichtigen Schulbücher für den fachlichen Unterricht an öffentlichen beruflichen Schulen. 4Den Trägern von Ersatzschulen dürfen die staatlichen Zuschüsse für die Lernmittelfreiheit nur gewährt werden, wenn an ihren Ersatzschulen die Lernmittelfreiheit gemäß den Sätzen 2 und 3 vollzogen wird. 5Ersatzschulen können unter Beachtung der in Nr. 1.3 festgelegten Anforderungen über die für die öffentlichen Schulen zugelassenen Lernmittel hinaus andere Lernmittel verwenden, die jedoch nicht unter die Lernmittelfreiheit fallen.

2.3  Von den Unterhaltspflichtigen bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern zu beschaffende Lernmittel

1Die Atlanten und Formelsammlungen sowie die übrigen Lernmittel (z.B. Arbeitshefte, Lektüren, Arbeitsblätter, Schreib- und Zeichengeräte, Taschenrechner) haben die nach dem Bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen und die volljährigen Schülerinnen und Schüler zu beschaffen. 2Von der Pflicht, die Atlanten für den Geographieunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht zu beschaffen, werden bestimmte Personengruppen auf Antrag befreit (Art. 21 Abs. 3 BaySchFG).

2.4  Textausgaben der Verfassung des Freistaates Bayern und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

1Textausgaben der Verfassung des Freistaates Bayern und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind übrige Lernmittel im Sinn des Art. 21 Abs. 3 BaySchFG. 2Sie werden jedoch nicht von den Erziehungsberechtigten beschafft, sondern aufgrund eines entsprechenden Landtagsbeschlusses von der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, Praterinsel 2, 80538 München, den Schulen auf Anforderung kostenlos zur Verfügung gestellt. 3Die Versandkosten sind vom Empfänger zu tragen. 4Die Textausgaben werden in der Regel den Schülerinnen und Schülern der Mittelschulen und Förderschulen zu Beginn der Jahrgangsstufe 7, den Schülerinnen und Schülern der Gymnasien, Realschulen, Schulen besonderer Art und Wirtschaftsschulen am Ende der Jahrgangsstufe 9 ausgehändigt.