Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2018

6.  Ausgabe der lernmittelfreien Lernmittel

6.1  Registrierung der Lernmittel

1Die Schulen führen über die vorhandenen Lernmittel ein Bestandsverzeichnis. 2Alle gedruckten Lernmittel werden mit einem Stempel der Schule versehen. 3Lernmittel, die im Rahmen der Lernmittelfreiheit nicht mehr gebrauchsfähig sind, sind auszusondern und aus der Liste zu streichen.

6.2  Vermerk der Ausgabe der Lernmittel

Die Ausgabe der Lernmittel an die Schülerinnen und Schüler wird in einem Verzeichnis mit Datumsangabe vermerkt.

6.3  Atlanten für den Geographieunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht – Befreiungsanträge

1Der Nachweis der Befreiung von der Pflicht, die Atlanten für den Geographieunterricht und die Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht selbst zu beschaffen (Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BaySchFG) kann nach Wahl der nach Bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen bzw. volljährigen Schülerinnen oder Schüler durch Vorlage eines Bescheids der zuständigen Behörde, eines anderweitigen Belegs über eingegangene Zahlungen insbesondere des Kindergelds oder durch schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörde geführt werden. 2Das Sekretariat der Schule vermerkt die Vorlage des Nachweises, gibt den Nachweis an die nach Bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen beziehungsweise volljährigen Schülerinnen und Schüler zurück und benachrichtigt den für die Ausgabe der Lernmittel Zuständigen, welchen Schülerinnen bzw. Schülern Lernmittelfreiheit für Atlanten für den Geographieunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht gewährt wird. 3Der Vermerk ist ordnungsgemäß zu verwahren und gegen Einsicht unbefugter Dritter zu sichern. 4Die mit der Behandlung von Anträgen auf Lernmittelfreiheit befassten Bediensteten der Schule haben hierüber sowie über die einzelnen Angaben Stillschweigen zu bewahren. 5Es ist darauf zu achten, dass insbesondere bei der Ausgabe der Lernmittel die Anspruchsberechtigten bzw. minderjährigen Schülerinnen oder Schüler nicht diskriminiert werden.

6.4  Rückgabe der Lernmittel

6.4.1 

1Die ausgegebenen gedruckten Lernmittel sind in der Regel zum Ende des Schuljahres oder des sonstigen entsprechenden Ausbildungszeitraums zurückzugeben. 2Bei digitalen Lernmitteln endet die Nutzungsberechtigung mit Ablauf der jeweiligen Lizenz.

6.4.2 

1Werden Lernmittel länger als für ein Schuljahr oder einen sonstigen entsprechenden Ausbildungszeitraum benötigt, werden sie erst nach Beendigung des Gebrauchs zurückgegeben. 2Der Schulleiter kann allgemein oder im Einzelfall die Rückgabe nach Beendigung des Schuljahrs oder eines sonstigen entsprechenden Ausbildungszeitraums anordnen, wenn dies zur Wahrung und Pflege des Bestands an Lernmitteln für notwendig und gegenüber dem Bedürfnis der Schülerinnen und Schüler an häuslicher Vorbereitung während der Ferienzeit als berechtigt erachtet wird.

6.4.3 

Scheidet eine Schülerin bzw. ein Schüler vorzeitig aus der Schule aus, so hat sie bzw. er die gedruckten Lernmittel bzw. ggf. die Lizenzschlüssel der digitalen Lernmittel zurückzugeben.