Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2018

4.  Selbsterwerb von Lernmitteln

4.1  Unterrichtung der Erziehungsberechtigten, des Elternbeirats, des Berufsschulbeirats und der Schülermitverantwortung

1Der Schulleiter teilt dem Elternbeirat (beziehungsweise dem Berufsschulbeirat) und der Schülermitverantwortung grundsätzlich vor Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr oder sonstigen entsprechenden Ausbildungszeitraums in einer Gesamtübersicht mit, welche zu dem Gebrauch in den Schulen zugelassenen Lernmittel an der Schule allgemein oder für einzelne Klassen oder Gruppen eingeführt sind oder eingeführt werden. 2Er unterrichtet den Elternbeirat (beziehungsweise den Berufsschulbeirat) und die Schülermitverantwortung ferner, welche von den Erziehungsberechtigten beziehungsweise den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu beschaffenden Lernmittel für die einzelnen Jahrgangsstufen und Ausbildungszeiträume spezifisch sind und im bevorstehenden Schuljahr oder Ausbildungszeitraum allgemein oder für einzelne Klassen oder Gruppen benötigt werden. 3Die Erziehungsberechtigten beziehungsweise volljährigen Schülerinnen und Schüler erhalten rechtzeitig eine entsprechende Mitteilung, die auf die bevorstehende Jahrgangsstufe oder den kommenden Ausbildungszeitraum abgestimmt ist.

4.2  Nichtinanspruchnahme der Lernmittelfreiheit

1Die Erziehungsberechtigten beziehungsweise volljährigen Schülerinnen und Schüler können die lernmittelfrei zur Verfügung zu stellenden Lernmittel auch selbst erwerben. 2Die Schulen weisen die Erziehungsberechtigten beziehungsweise volljährigen Schülerinnen und Schüler sachlich auf die Möglichkeit und die Vorteile des Erwerbs von Eigentum an Lernmitteln hin.