Inhalt

LektO
Text gilt ab: 01.08.2012

3.   Dienstverhältnis

Die Lektoren werden in einem Beschäftigungsverhältnis eingestellt, das in der Regel befristet ist. Das Nähere zu Arbeitszeit, Entgelt und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses regelt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Lektoren werden grundsätzlich der Entgeltgruppe 13 des TV-L zugeordnet, es sei denn, es liegen im konkreten Fall nur die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in einer niedrigeren Entgeltgruppe vor.
Die sachlichen Gründe für die Befristung und ihre Dauer sind im Arbeitsvertrag anzugeben. Sie müssen den Vorgaben der §§ 14 ff. des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1966), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 3002), entsprechen.
Das Beschäftigungsverhältnis endet, unbeschadet der Befristung oder einer Kündigung, wenn die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert oder widerrufen wird. Eine entsprechende Vereinbarung ist in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.