Inhalt

LektO
Text gilt ab: 01.08.2012

1.   Aufgaben

Als Lektoren werden an Universitäten fremdsprachliche Lehrkräfte für die Ausbildung in lebenden Fremdsprachen beschäftigt. Den Lektoren obliegt als Lehrkräften für besondere Aufgaben (Art. 24 BayHSchPG) überwiegend die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse in ihrer Muttersprache und je nach der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses auch die Vermittlung von Kenntnissen über die Kultur ihres Herkunftslandes. Bei der Lehrtätigkeit soll ein enger und aktueller Kontakt mit dem entsprechenden Sprachkreis gewahrt werden. Neben der Lehrtätigkeit können Lektoren je nach der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses zur Erfüllung sonstiger Dienstaufgaben in den Einrichtungen, denen sie zugeordnet sind, herangezogen werden.