Inhalt

Text gilt ab: 01.12.1999

7. Zusammenarbeit mit den Justizvollzugsanstalten

7.1 

Die von der Organisierten Kriminalität ausgehenden Gefahren sind auch bei Vollzugsentscheidungen zu berücksichtigen.

7.2 

Die Justizvollzugsanstalten sind über
Verbindungen eines Untersuchungs- oder Strafgefangenen zur Organisierten Kriminalität
Erscheinungsformen und Entwicklung der Organisierten Kriminalität
zu informieren, soweit es für Vollzugsentscheidungen erheblich sein kann und Belange der Strafverfolgung nicht entgegenstehen.

7.3 

Die Information über den Gefangenen muss möglichst bei der Einlieferung erfolgen. Anderenfalls ist sie nachzuholen. Sie obliegt der Staatsanwaltschaft, in Eilfällen der Kriminalpolizei.

7.4 

Den Vollzugsbehörden soll Gelegenheit gegeben werden, an den in Nrn. 5.3 und 5.4 genannten Veranstaltungen teilzunehmen; bei Bedarf sind sie auch zu den Besprechungen nach Nr. 5.2 hinzuzuziehen.

7.5 

Die Justizvollzugsanstalt unterrichtet die Staatsanwaltschaft, in Eilfällen die Kriminalpolizei, über Erkenntnisse, die für die Verfolgung der Organisierten Kriminalität von Bedeutung sein können.

7.6 

Ansprechpartner in der Justizvollzugsanstalt ist der Anstaltsleiter.