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Text gilt ab: 20.11.2013

1. Rechtsgrundlagen und Zweck der Basisqualifikationen

Die Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl S. 180) sieht für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung im Fach Didaktik der Grundschule den Nachweis von Basisqualifikationen in den Fächern Musik, Kunst und Sport (§ 36 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 5 LPO I) und für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung im Fach Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule den Nachweis von Basisqualifikationen im Fach Sport (§ 38 Abs. 1 Nr. 5 LPO I) vor.
Durch die Einführung von Basisqualifikationen wird insbesondere der Tatsache Rechnung getragen, dass Bewerber für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen im Vorbereitungsdienst auch in Fächern ausgebildet werden, die sie nicht studiert haben.