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öAUmwR
Text gilt ab: 15.05.2009
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73-W

Öffentliches Auftragswesen; Richtlinien über die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
(Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen – öAUmwR)

Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 28. April 2009, Az. B II 2-5152-15

(AllMBl. S. 163)

(StAnz. Nr. 19)

Zitiervorschlag: Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR) vom 28. April 2009 (AllMBl. S. 163, StAnz. Nr. 19)

Nach Art. 141 Abs. 1 der Verfassung ist der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen der besonderen Fürsorge jedes Einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen. Zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts gehört es, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen und auf einen möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten. Nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes haben Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorbildhaft dazu beizutragen, dass die Ziele Abfallvermeidung, Schadstoffminimierung im Abfall und stoffliche Verwertung unvermeidbarer Abfälle erreicht werden. Diese Grundsätze und der Aspekt der Energieeffizienz sind – ebenso wie die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit – auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von Bedeutung. Die staatlichen Vergabestellen haben dabei Folgendes zu beachten: