Inhalt

PrüfBek
Text gilt ab: 01.10.2008

5.   Prüfungsabschluss

5.1  

Die Prüfungsstelle stellt dem Vorstand und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats jeweils ein Exemplar des Prüfungsberichts zur Verfügung.

5.2  

An die Prüfung des Jahresabschlusses schließt sich eine Sitzung des Verwaltungsrats (Schlussbesprechung) an. Bei sonstigen Prüfungen kann die Aufsichtsbehörde die Einberufung einer Sitzung verlangen, wenn sie dies für angezeigt hält. Die Schlussbesprechung findet frühestens zwei Wochen nach Zugang des Prüfungsberichts beim Verwaltungsratsvorsitzenden statt, es sei denn, besondere Umstände machen eine unverzügliche Schlussbesprechung erforderlich. Der Verwaltungsratsvorsitzende hat in der Einladung zur Schlussbesprechung darauf hinzuweisen, dass der Prüfungsbericht von den Mitgliedern vor der Schlussbesprechung vollständig eingesehen werden soll und zu diesem Zweck in den Geschäftsräumen der Sparkasse sowie in den Amtsräumen des Verwaltungsratsvorsitzenden bereitgehalten wird; die Einsichtnahme bzw. die Gründe für eine Nichteinsichtnahme sind kurz zu dokumentieren. Zur Schlussbesprechung sind die Aufsichtsbehörde und die Prüfungsstelle jeweils einzuladen, die Bankenaufsicht ist von der Schlussbesprechung rechtzeitig zu informieren, wenn es die Prüfungsstelle für angezeigt hält. In der Schlussbesprechung sind die wichtigsten bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse und die daraus zu ziehenden Folgerungen durch die Prüfungsstelle adressatengerecht darzustellen. Sie sind mit dem Verwaltungsrat zu erörtern.

5.3  

Erfüllt die Sparkasse die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SpkG (kapitalmarktorientierte Sparkasse), so umfassen die wichtigsten Erkenntnisse nach Nr. 5.2 stets auch die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems sowie insbesondere Erkenntnisse über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses.