Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2009

1.   Allgemeine Hinweise

1.1  

Das Rundschreiben des Auswärtigen Amtes zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen vom 19. September 2008 (Gemeinsames Ministerialblatt – GMBl – S. 1154) behandelt und erläutert den Rechtsstatus von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen in Deutschland.

1.2  

Das Rundschreiben wird in der Regel in staatsanwaltschaftlichen Verfahren, an denen Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen beteiligt sind, heranzuziehen sein; auch für gerichtliche Verfahren wird es von Bedeutung sein. Zu der in Abschnitt II B Nr. III. 1. a) bb) Abs. 3 des Rundschreibens angesprochenen Mitteilungspflicht nach Art. 42 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen – WÜK – (BGBl 1969 II S. 1585, 1971 S . 1285) ist darauf hinzuweisen, dass unter den Begriff „Strafverfahren“ auch das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren fällt. Daher sind auch bei Einleitung eines solchen Verfahrens Mitteilungen gemäß Art. 42 Satz 1 WÜK zu bewirken.

1.3  

Der in Abschnitt II B Nr. III. 1. a) bb) genannte Begriff der „schweren strafbaren Handlung“ im Sinne des Art. 41 Abs. 1 WÜK ist so zu verstehen, dass es sich um eine strafbare Handlung handeln muss, die nach dem Recht des Empfangsstaats mit einer Höchststrafe von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.

1.4  

In Strafverfahren gegen Mitglieder des konsularischen Personals der Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland sind Mitteilungen nach Nr. 41 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) zu bewirken.
Die Mitteilung obliegt

1.4.1  

im Fall der Festnahme zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung, die in einer Justizvollzugsanstalt zu vollziehen ist, sowie der Festnahme außerhalb eines Strafverfahrens, wenn der Festgenommene nicht alsbald einem Richter vorgeführt wird, dem Leiter der Justizvollzugsanstalt, in die der Festgenommene erstmals aufgenommen wird,

1.4.2  

im Fall der Festnahme zur Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung, die außerhalb einer Justizvollzugsanstalt zu vollziehen ist, dem Leiter der Vollstreckungsbehörde.