Inhalt

AufgJWD
Text gilt ab: 01.04.2009

4.   Außen- und Innendienst

4.1  

Zum Außendienst gehören insbesondere

4.1.1  

die Erledigung von Dienstgängen;

4.1.2  

die Aushändigung und Zustellung von Schriftstücken;

4.1.3  

die Beförderung von Geldern, Wertsachen, Akten, Schriftgut, Asservaten und Postsendungen;

4.1.4  

die Ausführung von Anweisungen, die das Festhalten, die vorläufige Festnahme, die Vorführung, Verhaftung oder Bewachung einer Person sowie Durchsuchungen oder Beschlagnahmen betreffen, ferner Hilfeleistungen bei derartigen Maßnahmen. Die Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes sollen in diesen Fällen nur angewiesen werden, wenn die hierfür zuständigen Dienstkräfte (Polizei, allgemeiner Vollzugsdienst, Gerichtsvollzieher) aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen im Einzelfall nicht herangezogen werden können.

4.2  

Zum Innendienst gehören insbesondere folgende Verrichtungen (soweit sie nicht anderen Bediensteten übertragen sind):

4.2.1  

die Besorgung des gesamten Aktenverkehrs, das Bereitstellen von Einrichtungsgegenständen und sonstigen Geräten nach Weisung der/des Vorgesetzten sowie die im Dienstbetrieb sonst erforderlichen Verrichtungen innerhalb der Diensträume und im Verkehr der einzelnen Dienststellen untereinander;

4.2.2  

der Auskunftsdienst und der Fernsprechvermittlungsdienst;

4.2.3  

das Leeren der justizeigenen Briefkästen, die Annahme und Verteilung aller Eingänge (einschließlich elektronischer Post) und der gesamte Absendedienst (Besorgung der Postsendungen einschließlich Verpackung und Versiegelung sowie die Gebührenausstattung der Frankiermaschinen und die Fortführung der dazu gehörigen Überwachungslisten);

4.2.4  

die Besorgung öffentlicher Aushänge und Bekanntmachungen;

4.2.5  

die Mitarbeit im Büchereidienst;

4.2.6  

die Mitarbeit bei der Verwaltung des Büro- und Schreibmaterials, des Verpackungsbedarfs, der Vordrucke und des Gerätebestandes (soweit geeignete Angehörige des Justizwachtmeisterdienstes vorhanden sind, können ihnen diese Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen werden);

4.2.7  

die Besorgung der Hausdienstgeschäfte (insbesondere die Überwachung der Heizung und Beleuchtung sowie der Reinigungsarbeiten), wenn die Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes durch ihre sonstigen Dienstaufgaben dauernd nicht voll in Anspruch genommen werden; ausgenommen sind Arbeiten, die in der Regel von Reinigungskräften verrichtet werden, sowie Arbeiten, die besondere technische Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten voraussetzen;

4.2.8  

die Herstellung von Ablichtungen und Vervielfältigungen sowie das Heften von Akten;

4.2.9  

die (Mitarbeit bei der) Unterbringung der wegzulegenden Akten und die Verwaltung der weggelegten Akten sowie die (Mitarbeit bei der) Aussonderung und Vernichtung der Akten, Register, Kalender und Ähnlichem;

4.2.10  

der Dienst bei den schriftlichen und mündlichen Prüfungen;

4.2.11  

die Ausgabe von Besuchsscheinen für die Justizvollzugsanstalten;

4.2.12  

die Mitarbeit in Zahlstellen;

4.2.13  

die Mitarbeit in IT-Angelegenheiten.