Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2010

4. Aufnahme

4.1. 

In den Schulversuch kann aufgenommen werden, wer im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss einen Notendurchschnitt von mindestens 3,5 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik vorweisen kann, wobei nur eine Note schlechter als vier sein darf, oder wer über die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums (Oberstufenreife) verfügt.

4.2. 

Die Aufnahme erfolgt nur zu Beginn des ersten Schuljahrs.

4.3. 

Als Probezeit gilt das erste Schulhalbjahr. Die Probezeit ist im Schulversuch nicht bestanden, wenn die Leistungen in mindestens einem Fach des Zusatzunterrichts mit Note 5 oder schlechter zu bewerten sind. Die Probezeit kann bis zum Ende des Schuljahres verlängert werden, wenn die Probezeit nach § 6 BFSO Pflege bestanden wurde und die Leistungen im regulären Unterricht und im Zusatzunterricht erwarten lassen, dass bis zum Ende des Schuljahres die Leistungen in allen Fächern des Zusatzunterrichts mindestens mit der Note 4 zu bewerten sind.

4.4. 

Übersteigt die Zahl der Bewerber an einer Versuchsschule die Zahl der dort vorhandenen Plätze, so kann die Schule eine Auswahl nach Eignung und Leistung vornehmen.