Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2008

10. Zeugnisse und Abschluss

10.1 

Die Fächer des Zusatzunterrichts und die darin erzielten Leistungen werden in einem gesonderten Jahreszeugnis über den Zusatzunterricht ausgewiesen. Die Zeugnisse müssen dem als Anlage 3 beigefügten Muster entsprechen und werden von der federführenden Schule ausgestellt.

10.2 

Auf Antrag der am Schulversuch teilnehmenden Schülerinnen und Schüler nimmt die Berufsschule, an der die berufliche Erstausbildung vermittelt wird, in die Zeugnisse folgende Bemerkung auf:
in Jahreszeugnisse:
„Die Schülerin/Der Schüler nimmt an dem Schulversuch „Berufsschule Plus“ zum Erwerb der Fachhochschulreife an der (Bezeichnung der federführenden Versuchsschule) teil.“
in das Abschlusszeugnis:
„Die Schülerin/Der Schüler hat an dem Schulversuch „Berufsschule Plus“ zum Erwerb der Fachhochschulreife an der (Bezeichnung der federführenden Versuchsschule) teilgenommen.“
Wenn eine entsprechende Bemerkung aufgenommen werden soll und die Schülerinnen/Schüler aus anderen als den nach Anlage 1 federführenden Berufsschulen kommen, bestätigt die federführende Berufsschule gegenüber der jeweils anderen Berufsschule die Teilnahme der Schülerin/des Schülers am Schulversuch.

10.3 

Wer die Berufsschule erfolgreich besucht und die Berufsabschlussprüfung sowie die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erfolgreich abgelegt hat, erhält von der federführenden Schule ein Zeugnis, das die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen bescheinigt (Zeugnis der Fachhochschulreife). Das Zeugnis weist die Gesamtnoten in den vier Fächern gemäß § 9 Abs. 1 ErgPOFHR, die Jahresfortgangsnote des naturwissenschaftlichen Fachs des dritten Jahres des Zusatzunterrichts sowie die Prüfungsgesamtnote aus. Das Zeugnis muss dem als Anlage 4 beigefügten Muster entsprechen.

10.4 

Die im Rahmen des Schulversuchs erworbene Fachhochschulreife berechtigt nach der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001) in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.